Im Hamburger Stadtpark spielten am 9. September 2017 die Rolling Stones vor mehr als 80.000 Fans, Tickets kosteten mehrere hundert Euro. Nachdem einige Behördenmitarbeiter kostenlose Tickets im Wert von ca. 15.000 € erhalten hatten, gab es Korruptionsvorwürfe, und schließlich mehrere Gerichtsverfahren.
Der Veranstalter hatte einem damaligen Amtsleiter die Freikarten gegeben, dieser hatte diese teils selbst genutzt, großteils aber an Kolleginnen und Kollegen weitergegeben. Das Landgericht Hamburg hatte verschiedene Beteiligte wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung oder Beihilfe hierzu verurteilt, andere freigesprochen. Die Sache landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Auf das Verfahren selbst will ich gar nicht weiter eingehen, ich hatte zu dem einen oder anderen Verfahren auch bereits berichtet.
Aber: In der jetzt verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofes gibt es eine Passage, die zeigt, wie brisant die Übergabe von Freikarten an Behördenmitarbeiter sein kann:
Im Ergebnis hat der BGH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, es muss nun neu verhandelt werden. Die Aufhebung hat der BGH mit zwei Gründen erklärt, die einmal zu Gunsten des Angeklagten ehemaligen Amtsleiters, und einmal zu seinem Nachteil gehen:
Einerseits hat die Vorinstanz die Hausaufgabe bekommen, genauer zu prüfen, ob die Freikarten nicht ggf. eine prinzipiell zulässige Gegenleistung des Konzertveranstalters für die Nutzung des Stadtparks gewesen sein könnten. Dann wären die Vorteile nicht „für die Dienstausübung“ im Sinne des § 331 StGB geleistet worden.
Strafbar kann sein, wenn man sich Wohlwollen erhofft
Andererseits aber hat der Bundesgerichtshof an dem Urteil der Vorinstanz beanstandet, dass sie als mögliche Gegenleistung lediglich die Bemessung des Nutzungsentgelts für den Stadtpark in den Blick genommen hatte – nicht aber bedacht, dass es den Angeklagten auch um Wohlwollen bei der Vertragsabwicklung gegangen sein könnte.
Denn: Es reicht für eine strafbare Vorteilsannahme bereits aus, wenn ein Täter (hier der damalige zuständige Amtsleiter) sich dem anderen (hier der Veranstalter) gegenüber bereit zeigt, sich bei der Ausübung seines Ermessens von dem Vorteil beeinflussen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hatte nämlich festgestellt, dass die Angeklagten (darunter auch der Geschäftsführer des Veranstalters) sich einig gewesen waren, dass die Freikarten bei der Bemessung des Nutzungsentgelts der Veranstaltungsstätte „in die Waagschale“ geworfen werden sollten.
Das Verfahren liegt nun wieder beim Landgericht Hamburg und geht dort in die nächste Runde.
Man sieht aber: Wer nicht das Risiko von Korruptionsvorwürfen eingehen will, sollte größte Zurückhaltung walten lassen mit Geschenken, Einladungen, Freikarten und anderen Vergünstigungen gegenüber Behördenvertretern.