Veranstaltet eine Gemeinde ein Dorffest und verkauft hierzu Eintrittskarten, so kann auf das Eintrittsgeld der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % berechnet werden. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Im Streitfall kam es dabei nicht auf die oft zitierte und eher bekannte Ausnahme „Eintrittsberechtigung für Theater und Konzerte“ an.
Die Gemeinde war selbst Veranstalterin des Dorffestes und beauftragte Künstler, Schausteller usw. im eigenen Namen, zudem verkaufte sie Eintrittskarten an die Besucher. Das Finanzamt unterwarf dieses Eintrittsgeld dem Regelsteuersatz. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof feststellte.
Zugrunde gelegt wurde hier der Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7d Umsatzsteuergesetz: Hiernach ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % für „die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller“.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass es nicht darauf ankommt, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Gemeinde die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe von ihr selbst engagierter Schaustellergruppen an die Besucher ausführte.
Unerheblich sei, so der BFH, ob sich etwa aus einem Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung etwas anderes ergebe: Durch eine (bloße) Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung könne nämlich die Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.