Der Europäische Gerichtshof hat eine bis dato streitige Frage entschieden: Können Unternehmen ein anderes Unternehmen abmahnen, wenn es gegen DSGVO-Pflichten verstößt?

Bisher unstreitig war, dass gegen Verstöße die Betroffenen, bestimmte Verbandsorganisationen und letztlich auch die Aufsichtsbehörden vorgehen können. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof die Tür für Ärger weiter aufgemacht: Auch Wettbewerber dürfen abmahnen!

Man kennt das bereits bzgl. leidiger Abmahnungen wegen Verstöße im Impressum: Da taucht ein angeblicher Wettbewerber auf, von dem man noch nie etwas gehört hat und schickt eine Abmahnung. Dieses Ärgernis blüht nun auch bei der DSGVO!

Denn für so manche „Unternehmen“ sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in der Masse eine lukrative Einnahmequelle: Fehler im Consent-Banner, unvollständige Datenschutzerklärung, fehlerhafte Cookie-Hinweise, fehlende Hinweise auf Datenverarbeitungen… es gibt eine Reihe von leicht auffindbaren Fehlerquellen, auf sich abmahnfleißige Unternehmen stürzen dürften.