Campingplatz
auf einer Veranstaltung
und
seine Rechtsfragen
Wenn ein Veranstalter für seine Besucher einen Campingplatz anbietet, sollte er u.a. prüfen, ob die Campingplatzverordnung anwendbar ist.
Campingplatzverordnung?
Campingplätze sind in den sog. Campingplatzverordnungen der Länder geregelt. Wie bei der Versammlungsstättenverordnung auch, gibt es einen Anwendungsbereich für die Verordnung, d.h. nicht jeder Campingplatz fällt unter die Campingplatzverordnung.
In NRW bspw. heißt es dazu:
„Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden (…) sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.“
Der Anwendungsbereich ist in den Ländern ähnlich ausgestaltet.
Ein Campingplatz für eine Veranstaltung fiele also dann unter die Verordnung, wenn er
- zumindest „wiederkehrend“ betrieben wäre, und
- „kein Zeltlager“ ist.
Findet die Veranstaltung bspw. einmal jährlich statt, wäre wiederkehrend ggf. erfüllt.
Fraglich ist aber, ob man ein Festival-Camping mit einem Zeltlager vergleichen kann. Das würde ich grundsätzlich verneinen: Denn von einem Zeltlager würde man wohl eher sprechen, wenn alle Zeltenden zusammen das Lager errichten und benutzen, und der Sinn & Zweck in dem Leben im Zeltlager besteht. Man denke hier an ein Jugendzeltlager o.ä. Dann würde man – auch angesichts der Größe – auch die Anforderungen aus der Verordnung nicht brauchen. Wenn aber bei einem Festival hunderte Menschen, die sich nicht kennen, übernachten, nur um jeweils am nächsten Tag das Festival zu besuchen, dürfte man hier nicht von einem „Zeltlager“ sprechen.
Campingplätze sind dann bauliche Anlagen im Sinne des jeweiligen Landesbaurechts und grundsätzlich (bau-)genehmigungspflichtig.
Sollte die Campingplatzverordnung des entsprechenden Bundeslandes nicht gelten,
- bedeutet das aber nicht, dass der Betreiber des Platzes bzw. der Veranstalter keinerlei Regelungen beachten müsste: Es gelten nämlich in jedem Fall die Verkehrssicherungspflichten, d.h. der Betreiber bzw. Veranstalter sind verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die Camper zu schützen. Insoweit kann es sinnvoll sein, sich an den sicherheitsrechtlichen Vorgaben der Campingplatzverordnung zu orientieren;
- muss ggf. für das Gelände eine Sondernutzung oder Nutzungsänderung genehmigt werden, oder ist ggf. eine Anzeige bei örtlichen Behörden notwendig (abhängig vom Bundesland).
Vertrag mit dem Eigentümer
Irgendwem wird der Platz oder die Wiese gehören; mit ihm muss der Veranstalter einen Vertrag über die Nutzung der Flächen schließen. Dabei gibt es zusätzlich zu einem „normalen“ Location-Mietvertrag u.a. zu klären:
- In welchem Zustand wird die Wiese bzw. die Fläche übernommen (gemäht. nicht gemäht)?
- In welchem Zustand muss die Wiese bzw. die Fläche zurückgegeben werden?
- Was passiert bspw., wenn der Rasen durch Fahrzeuge u.a. zerstört wurde?
- Was passiert mit Kleinst-Müll wie Konfetti, Papierschnitzel usw.?
- Wenn eine Renaturierung durch den Veranstalter vereinbart wurde: Welche Zeit wird hierfür eingeräumt?
- Hält der Untergrund auch einem langdauernden Regen stand? Gibt es dazu Erkenntnisse oder Erfahrungswerte?
- Droht bei Regen eine Überflutung (bspw. durch nahe Bäche oder Flüsse, die über das Ufer treten)?
- Wenn sich Bäume auf dem Gelände befinden: Wer kontrolliert diese?
Hausordnung?
Grundsätzlich kann der Veranstalter entscheiden, wer sich auf „seinem“ Campingplatz aufhalten darf und zu welchen Bedingungen und Kosten. Ähnlich wie bei der „Hausordnung“ macht es Sinn, eine „Campingplatzordnung“ zu erstellen, in die bspw. folgende Regelungen aufgenommen werden könnten:
- Darf der Platz mit Fahrzeugen befahren werden?
- Wenn ja, gibt es ggf. Öffnungszeiten?
- Dürfen die Fahrzeuge auf dem Platz verbleiben?
- Bis wann müssen sie wieder entfernt werden?
- Ist Grillen erlaubt? Auch mit offenem Feuer?
- Besteht Rauchverbot?
- Sind Zeltanker erlaubt?
- Es darf nichts an Büschen oder Bäumen festgebunden werden
- Büsche und Bäume dürfen nicht beschädigt werden
- Notdurft ist nur in den vorgesehenen Örtlichkeiten zu verrichten
- Regelungen zur Müllentsorgung
- Wann darf kein Lärm verursacht werden (Nachtruhe)?
- Werden Zeltplätze bestimmten Besuchern zugeordnet, oder kann jeder zelten, wo er will?
Wenn Tickets für das Camping verkauft werden:
Wie die Hausordnung auch, muss die Campingplatzverordnung vor bzw. bei Vertragsschluss (also dem Ticketkauf) einbezogen werden – und nicht erst, wenn der Besucher am Campingplatz eintrifft.
Wenn keine Tickets verkauft werden:
Dann kann die Hausordnung auch erst an der Einfahrt zum Campingplatz platziert werden; allerdings sollte der Veranstalter dafür sorgen (bspw. durch Fotos), dass er nachweisen kann, dass die Ordnung auch tatsächlich sichtbar aushing. Ansonsten könnte er die Regelungen aus seiner Ordnung nicht durchsetzen, sondern „nur“ die sog. Jedermannsrechte (z.B. das Festnahmerecht, Nothilfe, Notwehr) oder sein Hausrecht.
Siehe im Übrigen (auch mit Blick auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher) unsere Erklärungen zum Ticketing.
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