Bestuhlungsplan bzw.
Bestuhlungs-
und Rettungswegeplan
bei Veranstaltungen
Wer braucht wann einen Bestuhlungsplan?
Ist für eine Location die Versammlungsstättenverordnung anwendbar, finden sich dort Regelungen zum Bestuhlungsplan, der dort Bestuhlungs- und Rettungswegeplan heißt. Dieser ist vom Betreiber zu erstellen, und pro Versammlungsstätte gibt es mindestens einen solchen Plan.
(M)VStättVO ist anwendbar
In § 44 Absatz 5 (M)VStättVO heißt es dazu:
„Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.“
Die Umsetzung erfolgt dann in der Betriebsvorschrift § 32 MVStättVO:
„(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.“
In welchen Abständen die Stühle aufzustellen sind u.a., ergibt sich aus § 10 MVStättVO (siehe dazu unten in den FAQ).
D.h. aus § 32 Absatz 1 ergibt sich eine der (wenigen) Pflichten des Betreibers bzw. seines Veranstaltungsleiters, die er bei einer Veranstaltung im Blick haben muss: Hält sich der Veranstalter an den Bestuhlungs- und Rettungswegeplan?
Der Mieter/Veranstalter muss sich im Voraus überlegen, wie er die Stühle und Tische platzieren möchte: Denn vor Ort können sie nur so aufgestellt werden, wie sie in einem der Pläne behördlicherseits genehmigt wurden. Hier ist eine Absprache zwischen Vermieter und Mieter notwendig: Welche Bestuhlungsvarianten gibt es bereits? Muss ggf. ein neuer Plan gezeichnet und genehmigt werden? In letzterem Fall sind die Kosten und die Vorlaufzeiten zu beachten.
(M)VStättVO ist nicht anwendbar
Anders ist es, wenn die MVStättVO nicht anwendbar ist. Dann kann der Veranstalter theoretisch die Stühle und Tische stellen wie er möchte. Dennoch muss er im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht das so tun, dass seine Gäste grundsätzlich nicht unnötig einem Risiko ausgesetzt werden.
Das kann bspw. bei einer großen Veranstaltungsstätte mit vielen Sitzplätzen, die aus welchen Gründen auch immer nicht in den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung fällt, dazu führen, dass der Veranstalter dennoch sich an § 10 (M)VStättVO (siehe dazu unten in den FAQ) orientieren muss bzgl. der Abstände der Sitzreihen usw.
Details aus § 10 (M)VStättVO:
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen (§ 10 Absatz 1 MVStättVO).
Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben (§ 10 Absatz 2 MVStättVO).
Anmerkungen:
Die Unverrückbarkeit soll gewährleisten, dass im Falle einer Evakuierung der Versammlungsstätte die Flüchtenden nicht durch umgefallene oder verrückte Stühle in ihrer Flucht gestört werden.
Werden die Stühle nur vorübergehend aufgestellt, genügt eine feste Verbindung untereinander. Diese kann durch stabile Kabelbinder hergestellt werden; dabei ist zu beachten, dass ggf. ein Kabelbinder nicht ausreicht, weil die Stühle trotzdem umfallen können.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 MVStättVO müssen die Sitzplätze mindestens 50 breit sein.
Bei der Erstellung eines Bestuhlungsplans ist von der lichten Breite eines Stuhls auszugehen; zwar kommt es nach Absatz 5 auf die Anzahl der Stühle an, aber rechnerisch müssen Rettungswege mit einer Mindestbreite von 1,20 Meter frei bleiben.
Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein (§ 10 Absatz 3 Satz 1 MVStättVO).
Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein.
Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
Zwischen 2 Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.
In Versammlungsräumen dürfen zwischen 2 Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils 4 Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten (§ 10 Absatz 6 MVStättVO).
In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen
- von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 v. H. und
- von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 v. H.,
mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.