Die Ausweisregelung von Sicherheitsmitarbeitern ist in § 18 BewachV geregelt.

Inhalte

Der Ausweis muss enthalten:

  1. Familienname und Vornamen der Wachperson,
  2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
  3. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese abweichen von Namen oder Anschrift des Gewerbetreibenden nach Nummer 2,
  4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,
  5. Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens.

Der Ausweis muss optisch so gestaltet sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

Mitführen oder Tragen?

Der Ausweis muss grundsätzlich vom Sicherheitsmitarbeiter mitgeführt werden, und auf Verlangen den Vollzugsbehörden (z.B. Zoll, Ordnungsamt) vorzuzeigen.

Auch mitgeführt werden muss das im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.

Sichtbar getragen werden muss ein Schild (d.h. das muss nicht der Ausweis sein) mit den Inhalten

  • Name oder Kennnummer des Mitarbeiters
  • Bezeichnung des Gewerbebetriebs

in den in § 18 BewachV genannten Tätigkeitsbereichen, u.a.:

  • Bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bei Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion sowie in nicht-leitender Funktion