Die Stadt München hatte in ihren Veran­stal­tungs­richt­linien festgelegt, dass (nur) ein Marathon an einem Sonntag im Oktober stattfinden dürfe. Für die Planungs­si­cherheit sollte der Marathon jeweils für (mindestens) zwei Jahre vom selben Veranstalter durchgeführt werden; sollten sich mehrere Veranstalter bewerben, würde die Stadt ein Auswahl­ver­fahren durchführen.

Für die Jahre 2025 und 2026 bewarben sich drei Veranstalter. Die Stadt wählte denjenigen Bewerber aus, dessen Strecken­füh­rungs­konzept zu den geringsten Verkehrs­be­ein­träch­ti­gungen führte. Dagegen zogen beide abgelehnten Bewerber (darunter der Bewerber, der den Marathon in den vergangenen 24 Jahren durchführte) vor Gericht.

Während noch das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz ein Losverfahren anordnete, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Auswah­l­ent­scheidung der Stadt nicht zu beanstanden sei: Die Auswahl habe anhand des Kriteriums der Verkehrs­ver­träg­lichkeit durchgeführt werden dürfen. Dass die Stadt München das Verkehr­s­konzept des obsiegenden Bewerbers als qualitativ besser beurteilt habe, sei rechts­feh­lerfrei.

Hintergründe:

Bei einem Auswahlverfahren gilt der Gleichheitsgrundsatz: Dieser gebietet eine Auswahl aufgrund sachgerechter Kriterien sowie angesichts der Konkurrenzsituation eine transparente Gestaltung des Verfahrens, damit die Bewerber sich darauf einstellen können.

Eine Laufveranstaltung über öffentlichen Straßengrund nimmt die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch und bedarf daher einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO, die eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht umfasst. Wird dieser Erteilung der Erlaubnis ein Auswahlverfahren vorgeschaltet, steht die Auswahlentscheidung ebenfalls im Ermessen der Behörde, das ermessensfehlerfrei auszuüben ist.

Auch bspw. bei Weihnachtsmärkten und Volksfesten gibt es Auswahlentscheidungen: Der Veranstalter lässt seine Veranstaltung gewerberechtlich festsetzen; bewerben sich dann mehr potentielle Beschicker als es Standplätze gibt, muss der Veranstalter im Streitfall nachweisen können, dass er die zugelassenen Bewerber ordnungsgemäß ausgewählt hat. Hierfür sollten Kriterien definiert und mit einem Punktesystem angelegt werden. Ist bspw. „Attraktivität“ ein Kriterium, überprüft das Gericht nicht, ob es selbst den ausgewählten Bewerber genauso attraktiv befindet wie der Veranstalter; es überprüft aber, ob das Kriterium bei allen Kandidaten gleichermaßen zugrundegelegt wurde.

Die eingangs beschriebene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erging in einem sog. Eilverfahren: Das sind Gerichtsverfahren, die binnen weniger Stunden bis Tage entschieden werden – in Abgrenzung zu den sog. Hauptsacheverfahren. Solche Eilverfahren haben Vorteile und Nachteile, und müssen trotz der gebotenen Eile gut vorbereitet sein.  mehr erfahren