Momentan schwemmen die Gerichte die Praxis mit immer neuen Entscheidungen, die erstaunlich „aktuell“ sind. Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich dabei um sog. Eilverfahren. Was aber ist das?

Ein normales Klageverfahren dauert Monate bis Jahre. Da werden Schriftsätze ausgetauscht, ggf. Gutachter angehört, es gibt Verhandlungstermine. Bis ein Urteil gefallen ist, kann der lange Zeitablauf aber zu nicht wieder gutzumachenden Nachteilen führen.

Wenn es also sehr eilig ist, kann man ein sog. Eilverfahren starten.

  • Der Vorteil: Je nach Konstellation kann man hier binnen weniger Stunden oder Tage eine gerichtliche Entscheidung bekommen.
  • Der Nachteil: Diese Entscheidung ist zunächst nur vorläufig; d.h. wenn die Gegenseite diese vorläufige Entscheidung nicht akzeptiert, beginnt ein normales Klageverfahren. Da hier das Gericht deutlich mehr Zeit hat und die Prozessparteien auch deutlich mehr Informationen, Argumente und Material liefern, kann es sein, dass das Gericht am Ende zu einer gegensätzlichen Entscheidung kommt als noch im Eilverfahren.

In einem Eilverfahren werden normalerweise keine Zeugen vernommen. Ein Verhandlungstermin findet binnen weniger Tage statt, wenn überhaupt. Dementsprechend wichtig ist eine saubere Vorbereitung – eigentlich ein Widerspruch zu „eilig“: Denn in kürzester Zeit muss ein „Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung“ gestellt werden.

Dieser Antrag muss so formuliert sein, dass das Gericht anhand dieser Formulierung alles weiß, um eine Entscheidung treffen zu können. Etwaige Zeugenaussagen müssen als sog. Eidesstattliche Versicherung schriftlich mitgeliefert werden – bei vielen Zeugen oder komplizierten Sachverhalten ist das gar nicht so einfach in der Kürze der Zeit.

Daher spricht man auch von einer „vorläufigen“ Entscheidung: Das Gericht entscheidet vorläufig, d.h. anhand der aktuell vorliegenden Informationen, ohne in die Detailprüfung zu gehen. Das ist dem normalen Klageverfahren vorbehalten.

Es kann sein, dass die Gegenseite dann diese vorläufige Entscheidung als endgültig anerkennt. Dann ist das Verfahren beendet. Wenn die Gegenseite das nicht macht, muss in ein normales Klageverfahren gewechselt werden. Bis dahin kann der Antragsteller aber durchaus aus der vorläufigen Entscheidung vollstrecken – mit dem Risiko, dass er sich am Ende zu früh gefreut hat und das Gericht seine vorläufige Entscheidung wieder aufhebt.

Typischer Fall für ein Eilverfahren:

DIe Veranstaltung soll am Samstag beginnen. Für den Freitag erst ist die Fertigstellung der Genehmigung angekündigt, zudem mit hohen Auflagen verbunden, die der Veranstalter nicht akzeptieren will. Wenn er nun eine normale Klage erheben würde, ist der Veranstaltungstermin längst vorbei.

[sc name=“hinweisbox-achtung“ ]Im Regelfall darf der Veranstalter die Veranstaltung entgegen ihm unliebsame Auflagen nicht einfach durchführen. D.h. er muss vor der Veranstaltung die Rechtmäßigkeit der Auflagen notfalls eben in einem Eilverfahren klären lassen. Eine Auflage darf nur missachtet werden, wenn sie ganz offensichtlich fehlerhaft ist (bisher war in den Gesprächen mit der Genehmigungsbehörde stets nur von „2 Sanitätskräften“ die Rede, die gestellt werden müssen, diese Zahl „passt“ auch zur Veranstaltungsgröße. In der Genehmigung heißt es dann plötzlich „2000 Sanitätskräfte“. Hier liegt dann offensichtlich ein Schreibfehler vor.[/sc]

Schlau ist es, wenn sich die Notwendigkeit eines Eilverfahrens anbahnt, sich auch bereits darauf vorzubereiten: Es gilt nun, einen Anwalt zu finden, der in aller Schnelle einen ordnungsgemäßen Eilantrag stellen kann mitsamt aller notwendigen Anlagen und Eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen usw. Je nach Zeitdruck sollte auch das Gericht vorgewarnt werden, dass ein Eilantrag kommen wird, umso mehr vor einem Wochenende oder einem Brückentag.

Beachten Sie: Ein Eilverfahren muss auch „eilig“ eingeleitet werden. Wenn Sie sich zu viel Zeit lassen, dann ist die Sache offenbar nicht dringlich genug, so dass ein Eilverfahren auch nicht mehr zulässig wäre. Eine kritische Phase beginnt ab ca. 2 Wochen, spätestens aber nach 1 Monat Wartezeit können Sie schwerlich noch die angebliche Dringlichkeit begründen.