So manche Webseitenbetreiber müssen bis 28.06.2025 ihre Webseiten barrierefrei gestalten, denn dann endet die Übergangsfrist, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zubilligt. Da die Gestaltung der Barrierefreiheit auch erhebliche personelle Ressourcen bindet bzw. auch bei externer Auftragsvergabe die Ressourcen der IT-Agenturen immer knapper werden, sollte jetzt schon gehandelt werden.

Prüfen Sie in einem 1. Schritt, ob Sie vom BFSG betroffen sind!

Das BFSG unterteilt 2 Anwendungsbereiche: Produkte und Dienstleistungen.

Bei den Produkten dürften Unternehmen der Veranstaltungsbranche nur in ganz seltenen Fällen betroffen sein.

Relevant für die Veranstaltungsbranche ist hingegen ein Teil der betroffenen Dienstleistungen, nämlich „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“:

Was sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“?

Darunter fällt der Online-Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, z.B.

  • Ticketing
  • neue oder gebrauchte Veranstaltungstechnik
  • Merchandise
  • Verträge über die Anmietung einer Hochzeitslocation usw.

Nach derzeitigem Kenntnisstand fällt die Webseite auch dann unter das BFSG, wenn bspw. durch ein

  • Kontaktformular
  • Terminbuchungstool

die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zum Zwecke des Vertragsschlusses ermöglicht wird.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie betroffen sind? Wir unterstützen Sie bei der Prüfung! Schreiben Sie uns jetzt eine Mail an info@eventfaq.de!

Nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen also nur solche Webseiten, die lediglich passiv Informationen für Verbraucher zur Verfügung stellen.

Das BFSG gilt nicht im reinen B2B-Verkehr

Nicht unter das BFSG fällt hingegen der Online-Shop bzw. die Webseite, die sich ausschließlich an B2B-Kunden richtet, und Verbraucher erkennbar ausschließt.

Ab dem 28.06.2025 ist damit zu rechnen, dass fleißige Abmahn-Bienchen Testbestellungen bzw. Testanmeldungen als Verbraucher machen werden, um dann abzumahnen, wenn es keine angemessene Maßnahme gibt, um Verbraucher am Vertragsschluss zu hindern.

Dringende Empfehlung

Webseitenbetreiber, die meinen, sie könnten unter das BFSG fallen, sollten tunlichst zeitnah prüfen oder prüfen lassen, ob ihre Webseite in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt oder nicht. Denn falls ja, sind erhebliche technische Maßnahmen umzusetzen. Wer keine eigenen Mitarbeiter dafür frei zur Verfügung hat, sondern auf externe IT-Dienstleister angewiesen ist, muss damit rechnen, dass diese umso mehr ausgelastet sein werden, je näher der 28.06.2025 rückt.