Bisher kannten wir in der Arbeitswelt das unbefristete Arbeitsverhältnis und das befristete Arbeitsverhältnis: Die Befristung bietet sich bspw. an, wenn ein Mitarbeiter nur vorübergehend eingestellt werden soll für ein großes Projekt oder als Krankheitsvertretung (siehe § 14 TzBfG).
Die Besonderheit: Die Vereinbarung über die Befristung (= die sog. Befristungsabrede) muss in Schriftform erfolgen. Ist diese strenge Form nicht eingehalten, wird aus dem befristeten Vertrag ein unbefristeter Vertrag.
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich eine Mischform erfunden:
Der unbefristete, aber begrenzte Vertrag.
In dem Fall ging es um einen Bademeister, dessen Tätigkeit auf die Zeit zwischen April und Oktober beschränkt war. Dazu wurden aber nicht mehrere befristete Arbeitsverträge geschlossen, sondern ein einziger Vertrag. Der Bademeister wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass es sich um jeweils befristete Arbeitsverträge handele, deren Schriftform aber nur im ersten Jahr, nicht aber in den Folgejahren eingehalten sei – und er damit einen unbefristeten, vollbezahlten Arbeitsplatz habe.
Das Bundesarbeitsgericht entschied aber nun gegen den Arbeitnehmer: Es sei durchaus zulässig, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Begrenzung zu schließen: Nämlich die zeitliche Begrenzung auf Arbeit und Bezahlung innerhalb des Jahres.
Das ist durchaus überraschend, aber bei genauem Hinsehen nur konsequent: Denn ein Arbeitnehmer ist nur dann befristet beschäftigt, wenn auch der Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wurde (siehe § 3 Abs. 1 TzBfG). In dem Bademeister-Fall aber war nicht etwa der Vertrag zeitlich befristet, sondern nur die Tätigkeit war zeitlich begrenzt. Daher wollte das Bundesarbeitsgericht auch nicht die strengen Regelungen des TzBfG angewandt wissen.
Die Prüfung der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages erfolgte demnach nicht anhand des TzBfG, sondern nach allgemeinem AGB-Recht.
Künftig mehr Möglichkeiten?
Die ausführlichen Entscheidungsgründe dieses Urteils gibt es noch nicht; Arbeitgebern hat sich mit diesem Urteil aber ein neuer Spielraum eröffnet: Denn bei zumindest saisonal begründeten begrenzten Tätigkeiten kann es künftig mehr Gestaltungsmöglichkeiten geben. Inwieweit sich das auf sehr kurze Arbeitsverhältnisse (z.B. eine Woche für ein Festival) ausdehnen lässt, muss man schauen.