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Anzahl Ordner
auf einer Veranstaltung?

Anzahl Ordner auf einer Veranstaltung? Oder wieviele Ordner und Security braucht man pro Gast?

Hierzu gibt es keine gesetzlichen Vorgaben oder andere Normen. Es muss also im Einzelfall überlegt und geprüft werden, wie viel Personal erforderlich ist.

Der Ordnungsdienst der Location

Die Aufgaben des „Ordnungsdienstes“ ergeben sich aus § 43 MVStättVO: Es ist so viel Personal erforderlich, wie man braucht, um diese Aufgaben erfüllen zu können:

  • betriebliche Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere:
  • Kontrolle an den Ein- und Ausgängen,
  • Kontrolle an den Zugängen zu den Besucherblöcken,
  • Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl,
  • Anordnung der Besucherplätze,
  • Beachtung der Verbote des § 35,
  • Sicherheitsdurchsagen, sowie
  • geordnete Evakuierung im Gefahrenfall.

Die bekannte Faustformel „1 Ordner pro 100 Besucher“ hilft regelmäßig nicht weiter: Denn sie berücksichtigt nicht die ggf. weiteren Aufgaben des Ordnungsdienstes z.B. mit Blick auf die Zugangskontrollen oder die Räumung der Versammlungsstätte.

Eine Orientierung kann sein, dass so viel Personal eingesetzt werden muss, dass die Versammlungsstätte geräumt sein kann, bis die Feuerwehr eintrifft.

„Ordner“ in diesem Sinne bedeutet nicht, dass diese Person ein hoch-dekorierter kampferprobter Ex-Navy-Seal sein muss. Die Aufgaben kann (zumindest teilweise) auch ein Mitarbeiter des Veranstalters wahrnehmen. Es ist auch per se nicht verboten, dass dieser Mitarbeiter parallel noch andere Aufgaben wahrnimmt: Wichtig ist nur, dass er die Aufgaben des § 43 MVStättVO tatsächlich erfüllen kann, und nicht durch andere Tätigkeiten abgelenkt ist. Wie so oft ist es also eine Frage des Einzelfalls. In jedem Fall muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob der eingesetzte Mitarbeiter physisch und psychisch für diese Aufgabe geeignet ist (das ergibt sich aus dem Arbeitsschutz).

Sicherheitsdienst

Versteht man den Sicherheitsdienst nicht als Ordnungsdienst, sondern als die Kräfte, die unabhängig vom Baurecht bspw. eine Schlägerei befrieden sollen, dann spielt hier vornehmlich die Zusammensetzung des Publikums und die Anzahl eine wichtige Rolle.

Es sollte wohl überlegt sein, ob ein Ordner i.S.d. § 43 MVStättVO auch dazu eingesetzt werden soll, bspw. eben eine Schlägerei zwischen Besuchern zu befrieden. Hat er bspw. die Funktion eines Evakuierungshelfers inne, und ist er nun eine Weile mit einer Schlägerei beschäftigt, kann wertvolle Zeit vergehen, bis er wieder an „seiner“ Tür zurück gekommen ist; oder er verletzt sich bei der Schlägerei und könnte dann als Evakuierungshelfer ggf. ungeplant ausfallen.

Auch hier: Natürlich kann diese Person mehrere Aufgaben wahrnehmen, sie muss aber in der Lage sein, dann auch alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können – und zwar auch dann, wenn sie durch eine dieser mehreren Aufgaben intensiver vereinnahmt werden würde.

Vorgaben der Behörde

Gibt eine zuständig Behörde als Auflage eine Zahl vor, so ist das zunächst nur die Mindestanzahl der erforderlichen Kräfte. Der Veranstalter muss in eigener Verantwortung prüfen, ob er ggf. darüber hinausgehend noch weitere Kräfte braucht.

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