Werbung soll die eigene Dienstleistung oder Waren bekannt und begehrt machen. Damit nicht jeder macht, was er will, wird Werbung durch eine Vielzahl von Vorschriften reglementiert: Es gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Markengesetz, die DSGVO usw.

Immer wieder streiten Wettbewerber untereinander, oder Verbraucherschutz-Organisationen gegen Unternehmen, ob eine Werbemaßnahme zulässig ist.

In diesem Beitrag geht es um die werbliche Darstellung eines Dienstleisters, dass er selbst alle relevanten Leistungen erbringen würde. Oftmals wird die Darstellung mit den schönen Worten untermauert: „Alles aus einer Hand“.

Mehrere Gerichte haben hier bereits zu Gunsten des Verbrauchers entschieden: Solcherlei Darstellungen sind dann rechtswidrig, wenn der Dienstleister dabei unterschlägt, dass er Leistungen (auch) bei Subunternehmern beschaffe. Das kann bspw. Locationvermieter oder Agenturen betreffen, die als Generalunternehmer auftreten und sich relevante Leistungen zum Zweck der Vertragserfüllung bei ihren Subunternehmern beauftragen. Diese Dienstleister müssen in der Werbung offenlegen, dass eben nicht „alles aus einer Hand“ kommt: Denn die Gerichte haben diesen Satz so interpretiert, dass der Dienstleister dann auch selbst mit seinem eigenen Personal alle relevanten Leistungen erledigt.

Also:

Hinterfragen Sie Ihre werblichen Aussagen darauf, ob die angesprochene Zielgruppe sie auch missverstehen könnte. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob die Aussagen vorsorglich angepasst werden sollten, um keine Abmahnungen durch Wettbewerber oder (insb. dann, wenn Verbraucher zu den Kunden gehören) durch den Verbraucherschutz zu riskieren. Bei dieser Prüfung können wir Sie gerne unterstützen, schreiben Sie einfach eine kurze Mail an info@eventfaq.de.