Das Bundessozialgericht hat im Juli 2021 ein Urteil verkündet, mit dem eine Änderung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Unfallversicherung bei Teilbetriebsfeiern bzw. Abteilungsfeiern einhergeht.
Das Sozialgerichte hatten bisher für die Annahme eines Arbeitsunfalls auf einer Betriebsveranstaltung u.a. darauf abgestellt, dass die Geschäftsleitung anwesend sein muss. Diese Voraussetzung hat das Bundessozialgericht nunmehr ausdrücklich aufgehoben:
Chef muss nicht mehr anwesend sein
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt werde. Dieser Zweck werde auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführten. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich sei hierfür nicht erforderlich.
Ausreichend sei daher, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert werde, so das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung.
Notwendig ist dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen gestanden habe und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnehmen.
Das Bundessozialgericht hat damit eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts aufgehoben. Eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung hatte mit dem Wissen der Geschäftsleitung seit Jahren eine Weihnachtsfeier veranstaltet, aber eben nur eine kleine Abteilung. Auf einem Fest hatte sich eine Mitarbeiterin verletzt, das Landessozialgericht hatte aufgrund des Fehlens der Geschäftsleitung einen Arbeitsunfall abgelehnt: es habe sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Diese Rechtslage hatte dazu geführt, dass Abteilungsfeiern nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Dies ist nun vorerst mit dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts vorbei.