Ein Eigentümer muss darauf achten, dass bei jeder Tageszeit Hindernisse im Weg gut wahrnehmbar sind. Das gilt für Bodenunebenheiten, aber auch Absperrungen, Zäune oder Glaswände. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten muss er zwar nicht alles tun, damit nichts passieren kann – aber er muss das tun, was notwendig und zumutbar ist. Ein Beispiel:
Wenn man zwischen zwei Pfosten Ketten spannt, müssen diese für den durchschnittlich aufmerksamen Passanten/Besucher auch erkennbar sein. In einem Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth war das nicht so:
Die Kette hatte einen Grauton, der ungefähr dem Grauton des Bodens entsprach. Obwohl die Stelle durch Laternen beleuchtet war, stellte das Gericht bei einem Ortstermin fest, dass die Kette nicht ausreichend erkennbar war.
Auch wenn die Pfosten rot-weiß markiert waren, wäre das kein ausreichender Hinweis, dass man zwischen den Pfosten nicht hindurchgehen dürfte.
Wenn allerdings der Passant bzw. Besucher in hohem Tempo rennt und über eine solche Kette stolpert, dann kann er ein Mitverschulden tragen – wenn man ihm den Vorwurf machen kann, seine eigene Geschwindigkeit sei für das Umfeld nicht angepasst gewesen. Wenn es dunkel ist, muss man sich entsprechend vorsichtiger bewegen: je dunkler und je unebener der Weg, desto langsamer muss man gehen, ggf. vorsichtig vortasten. Umgekehrt: Nur weil bspw. das Licht ausfällt, darf man als Besucher nicht unbedarft weiterlaufen und sich dann beschweren, man sei gegen eine Glaswand gelaufen oder eine Treppe hinuntergestürzt.