Samuel Koch hatte 2010 in der TV-Sendung „Wetten, dass…?“ bei einer Wette so schwer verletzt, dass er seitdem querschnittsgelähmt ist. 15 Jahre später hat das Bundessozialgericht seine Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls als „Beschäftigter“ endgültig ab, damit auch seinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dennoch hat der Fall eine überraschende Wendung genommen.

Das Bundessozialgericht hat auf einen Paragraphen verwiesen, der in dem bisherigen Rechtsstreit nicht entdeckt wurde: § 105 Absatz 2 SGB VII. Nach dieser Regelung fallen auch nicht-versicherte Unternehmer in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung – und zwar dann, wenn der Unternehmer geschädigt wird, und ein Mitarbeiter für den Unfall des Chefs verantwortlich ist.

Um den Betriebsfrieden nicht zu stören, greift dann nämlich eine Haftungsbefreiung und der Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung (das ist ein Zweck dieser gesetzlichen Unfallversicherung: Beschäftigte sollen nicht gegeneinander bzw. nicht gegen die Vorgesetzten streiten müssen, wenn innerhalb des Betriebs einer einen anderen verletzt).

Diese Regelung hat einen uralten Vorgänger: Bis 1996 gab es einen Versicherungsschutz für Menschen, die Kunststücke aufführen. Diese Bestimmung wurde aufgehoben, und der Gesetzgeber ging davon aus, dass Künstler und Artisten sich im Status eines Unternehmers besser und umfassender versichern könnten, so das Bundessozialgericht. Geblieben ist aber die Rumpf-Regelung des § 105 SGB VII.

Das Bundessozialgericht hat das Verfahren nun in die Vorinstanz verwiesen: Dort muss nun geprüft werden, ob Samuel Koch durch einen Beschäftigten verletzt wurde. Dazu sind die konkreten Aufgaben des damaligen Teams um Samuel Koch genauer unter die Lupe zu nehmen: Wer hatte welche Aufgabe, wer hatte welchen Status. Das Bundessozialgericht verwies dabei u.a. auf den Vater, der damals eines der Fahrzeuge gefahren hatte, über die Samuel Koch springen wollte.