Wenn ein Unternehmen eigene AGB hat, muss es darauf achten, dass diese AGB auch wirksam in den Vertrag eingebunden werden. Dies passiert häufig mit sog. Verweisungsklauseln auf diese AGB. Hierbei muss aber beachtet werden, dass nur auf eine ganz konkrete unverwechselbare Datei verwiesen wird.

Wir erklären nachfolgend die Details.

AGB sollen Teil des Vertrages werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen Bestandteil des Angebots werden. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. Die AGB werden vom Kunden zusammen mit dem Auftrag unterschrieben (entweder weil die AGB-Klauseln direkt im Angebot stehen oder sich in einer Anlage befinden, die auch unterschrieben wird).
  2. Die AGB werden dem Kunden aktiv zusammen mit dem Angebot mitgeschickt, im Angebot wird auf den Anhang verwiesen; der Kunde bestätigt das Angebot.
  3. Die AGB werden dem Kunden zum Download angeboten, im Angebot wird der Link genannt; auch hier bestätigt der Kunde das Angebot.
  4. Es wird lediglich mitgeteilt, dass AGB Bestandteil des Angebots/Vertrags sind und der Kunde muss sich diese ggf. selbst suchen bzw. diese anfordern, und der Kunde bestätigt dieses Angebot.

Die Unterschiede liegen im Detail

Die Variante 1 ist die beste bzw. stärkste Variante.

Bei Variante 2 kann es ggf. Streit darüber geben, ob/dass die AGB tatsächlich beigefügt waren; bei einem lediglich postalischen Versand könnte das schon problematisch werden, bei einem Versand via E-Mail hätte man zumindest noch seine eigene Ausgangsmail.

Variante 3 arbeitet mit einer Verweisungsklausel. Diese Variante funktioniert so lange, wie man nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist(en) die Webseite verändert und versehentlich auch den Link entfernt – und man dann nicht mehr nachweisen kann, wie/dass ein Kunde die AGB hatte downloaden können. Bei dieser Variante ist übrigens noch umstritten, dass sie auch gegenüber Verbraucherkunden (B2C) zulässig ist, wobei immer mehr Meinungen und Urteile dafür sprechen.

Auch die Variante 4 arbeitet mit einer Verweisungsklausel. Sie ist nur im B2B-Geschäft zulässig, also nicht bei Verbraucherkunden.

Die Varianten 3 und 4 haben eines gemeinsam: Das Unternehmen könnte seine AGB nach Vertragsschluss austauschen – entweder absichtlich, um früheren Kunden veränderte AGB unterzuschieben, oder versehentlich, weil man eine aktualisierte Version der AGB hochlädt.

Anpassungsbedarf in Textvorlagen

Der Bundesgerichtshof hat für den B2C-Verkehr nun entschieden, dass Verweisungsklauseln dann unwirksam sind, wenn sie nicht konkret auf eine bestimmte Version der AGB verweisen.

  • Schlechtes Beispiel: „Es gelten unsere AGB, die Sie downloaden können auf www…“.

Denn hier wäre es dem Unternehmen möglich, die AGB einfach auszutauschen und ggf. dem Verbraucherkunden einen Nachweis über den Stand der AGB zu erschweren.

  • Gutes Beispiel: „Es gelten unsere AGB mit Stand 17.09.2025, die Sie downloaden können auf www…“. Bestenfalls sind diese AGB dann im PDF auch mit dem Hinweis „Stand 17.09.2025“ versehen.

Auch wenn sich das Urteil nur auf Verbraucherkunden bezieht, sollten auch Unternehmen im B2B-Verkehr vorsorglich Ihre Verweisungsklauseln entsprechend anpassen; denn die Gerichte könnten jederzeit dieses Urteil auch im B2B-Verkehr anwenden.

Übrigens: Ist eine Verweisungsklausel unwirksam, dann gelten die AGB als nicht in den Vertrag einbezogen, d.h. die eigenen AGB sind dann völlig wirkungslos.