Das sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts hatte 2022 Kriterien festgelegt, bei denen Honorarlehrkräfte (in dem Fall ging es um eine Lehrerin an einer Musikschule) sozialversicherungspflichtig beschäftigt seien – und damit in der Praxis oft scheinselbständig, da Honorarlehrkräfte von Bildungsträgern als Freie Mitarbeiter geführt werden bzw. wurden.

Das Problem: Honorarlehrkräfte wollten vielfach gar nicht angestellt sein, und für die Schulen bedeutete die Anstellungspflicht eine erhebliche finanzielle Belastung. Demgemäß laufen intensive Gespräche zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Beteiligten der Aus- und Weiterbildungsbranche mit dem Ziel von rechtssicheren Beschäftigungsmodellen. Der Gesetzgeber hat nun in seiner letzten Sitzungswoche vor den Neuwahlen einen neuen § 127 SGB IV eingeführt, der eine Übergangsregelung für Lehrkräfte bis Ende 2026 schafft:

Selbständigkeit soll notfalls fingiert sein

Er sieht eine Fiktion der Selbständigkeit vor, wenn

  • die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
  • die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.

Das Besondere: Während dieser Übergangsregelung können Honorarlehrkräfte als Selbständige weiterbeschäftigt werden, auch wenn bei einer Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung herauskommen sollte, dass sie eigentlich scheinselbständig sind. Damit entfällt auch die drohende Nachforderung von Sozialbeiträgen; für den Zeitraum bis Ende 2026 müssen auch danach keine Nachforderungen befürchtet werden. Möglicherweise wird nun auch die Deutsche Rentenversicherung ihrerseits Prüfungen vorerst aussetzen.

Diese Regelung gilt nur für Honorarlehrkräfte.

Es wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber hier allerdings branchenübergreifend Rechtssicherheit herstellt und alle Branchen gleich behandelt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum/wenn Bildungsträger und Honorarlehrkräfte anders behandelt werden als andere Branchen. Denn Freie Mitarbeiter und ihre Auftraggeber in der Veranstaltungsbranche können sich nicht auf diese Fiktion berufen – es hilft auch wenig, wenn bspw. Veranstalter und Freelancer von einer selbständigen Arbeit ausgehen, weil es hier derzeit beim Risiko bleibt, dass die Gesamtschau der Kriterien eine Scheinselbständigkeit ergibt.