Wenn eine Bühne gemietet wird, Catering bestellt wird oder eine Agentur beauftragt wird, kann es zu Fehlern kommen. Wie man auf diese Fehler reagieren muss und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, ist von Vertragstyp zu Vertragstyp unterschiedlich geregelt.

Wie, schauen wir uns nachfolgend an:

1. Kaufvertrag

Wenn Waren oder Sachen gekauft werden, liegt ein Kaufvertrag vor: Das kann ein Messestand sein, das Buffet, Technik oder Mobiliar usw.

Hier regelt § 377 HGB eine strenge Rügepflicht: Der Käufer muss die erhaltene Ware prüfen auf Vollständigkeit und auf erkennbare Mängel, und ggf. unverzüglich rügen. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schulfhaftes Zögern“, also unter Berücksichtigung der objektiven Umstände so schnell wie möglich. Bei sehr umfangreicher oder komplexer Ware wäre die Frist etwas länger als bei übersichtlicher Bestellung. Nicht maßgeblich ist übrigens, ob der Käufer privat im Urlaub ist oder gerade mit anderen Projekten beschäftigt ist!

Diese Rügepflicht gilt nur bei einem Kaufvertrag oder einem sog. Werklieferungsvertrag (das ist ein Vertrag, bei dem Sachen gekauft werden, aber erst vor Ort montiert werden, und die Montage dabei keine zentrale Vertragspflicht ist).

Rechtsfolge der (unterlassenen) Rügepflicht

Hat man die Überprüfung nicht oder zu spät vorgenommen oder sind erkennbare Mängel nicht aufgefallen, dann ist die Rechtsfolge ärgerlich: Die gekaufte Ware gilt als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind damit ausgeschlossen.

2. Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag gilt diese Rügepflicht des § 377 HGB nicht.

Hier gibt es die Abnahme (§ 640 BGB), die verschiedene Rechtsfolgen auslöst:

Rechtsfolgen der (vorbehaltlosen) Abnahme

Wird die Abnahme erklärt, wird damit der Werklohn fällig (§ 641 BGB).

Wird die Abnahme erklärt, ohne dass zugleich erkennbare Mängel moniert werden, wechselt die Beweislast für die Mangelfreiheit vom Werkunternehmer (= Auftragnehmer) über auf den Besteller (= Auftraggeber) – aber immerhin bleiben im Gegensatz zum Kaufvertrag die Gewährleistungsrechte bestehen, sie sind aber durch die Beweislastumkehr durchaus erschwert.

3. Mietvertrag

Der Mieter ist nicht verpflichtet, zu Beginn des Mietvertrages die Mietsache auf Mangelfreiheit zu untersuchen.

Kennt der Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages den Mangel, dann fallen Gewährleistungsrechte weg (§ 536b BGB), wenn er es nicht schafft, im Mietvertrag anderes zu vereinbaren.

Beispiel: Der Veranstalter mietet für den Winter eine Location, von der er weiß, dass sie keine Heizung hat.

Bei einem Mietvertrag gibt es aber eine Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige (§ 536c BGB), wenn sich während der Mietdauer ein Mangel zeigt.

Beispiel: Die vorhandene Heizung fällt aus bzw. schafft die gewollten Temperaturen nicht.

Rechtsfolgen der (unterlassenen) Mangelanzeige

Wenn der Mieter trödelt und im vorstehenden Beispiel dem Vermieter nicht unverzüglich informiert, dass die Heizung nicht funktioniert, dann kann der Vermieter natürlich auch keine Abhilfe schaffen. Und genau das soll aber die Mangelanzeige ermöglichen: Der Vermieter soll den Mangel beseitigen können. Ist das nicht möglich, weil die Mangelanzeige zu spät erfolgte oder ganz ausgeblieben war (oder nicht bewiesen werden kann!), dann fallen bestimmte Gewährleistungsrechte weg.

Sogar: Unterbleibt die Mangelanzeige, so kann der Vermieter Schadenersatz fordern, wenn der Schaden dadurch größer geworden ist (Beispiel: Wasserschaden).

4. Beweisführung?!

Problematisch ist im hektischen Alltag oft, seine Mangelanzeige oder Rügen auch beweisen zu können. Oftmals erfolgen die mündlich, weil der Vertragspartner ggf. angerufen wird oder gerade neben einem steht.

Wenn es aber später zum Streit kommt, könnte der Vertragspartner die mündliche Anzeige bzw. Rüge bestreiten.

Daher sollte man wissen, wie man vorbeugend für einen Streit sein Verhalten bzw. das Fehverhalten des anderen beweisen kann. Lesen Sie hierzu unsere Tipps zur Beweisbarkeit.