Betriebsausflüge, Dienstreisen und Incentives sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren; insbesondere dann, wenn sich ein Arbeitnehmer verletzt. So in diesem Fall: Ein Arbeitnehmer nahm an einer von seinem Arbeitgeber traditionell im März initiierten fünftägigen Reise nach Österreich teil, bei der die teilnehmenden Mitarbeiter zusammen wanderten, Ski fuhren oder andere gemeinsame Aktionen machten. Die Einteilung der Gruppen richtete sich nach Können und Ausdauer. An jeder Gruppe nahm mindestens eine Führungskraft teil. Nach den Gruppenaktivitäten trafen sich täglich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch.
Der Arbeitnehmer verletzte sich bei einem Skiausflug am 3. Tag der Reise und wollte diesen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab, da die zum Unfall führende Teilveranstaltung „Skifahren“ nicht allen an der Reise teilnehmenden Beschäftigten offen gestanden habe.
Denn das Skifahren verlange Fertigkeiten, über die nicht alle Teilnehmer verfügten. Ein Gemeinschaftserlebnis mit der Möglichkeit des gegenseitigen Austauschs und der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls sei beim Skifahren im Gegensatz zu anderen möglichen Freizeitveranstaltungen (wie etwa Bowling oder Wanderungen) nur bedingt zu erreichen. Im Vordergrund hätten für den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden. Daher sei der Unfall keine versicherte Leistung gewesen.
Damit landete die Sache in der 2. Instanz beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, das jetzt aber dem Verletzten Recht gab:
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Mitarbeiter mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren zwar keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Jedoch sei die mehrtägige Reise und das hiervon umfasste Skifahren als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten; es habe sich auch um eine einheitliche betriebliche Gesamtveranstaltung gehandelt, so das Gericht. Deshalb seien während der Reise vorgesehene Aktivitäten wie das Skifahren versichert gewesen.
Durch die Organisation unterschiedlicher Interessengruppen (Skifahren, Wandern, Rodeln) und dem anschließenden gruppenübergreifenden Austausch habe eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter an der Gesamtveranstaltung gewährleistet werden können. Hierdurch hätten die betrieblichen Zwecke (Förderung des Gemeinschaftsgedankens und Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft) erreicht werden können. Gruppenintern sei dies auch in der Skifahrergruppe erreichbar gewesen.
So könne das Skifahren bereits auf der Piste durch die gemeinsame Abfahrt zu einer Stärkung des Wir-Gefühls beitragen. Hinzu kämen gemeinschaftliche Aufenthalte an den Liften und Einkehr in Skihütten, bei denen ebenfalls Erfahrungsaustausch, Diskussionen und näheres Kennenlernen möglich gewesen seien.
Die privaten Interessen der Skifahrer bzw. deren individuelles sportliches Erleben hätten daher hier nicht im Vordergrund gestanden.