Ein aktuelles Urteil zeigt die Grenzen des Hausrechts, die wir uns in diesem Beitrag genauer anschauen wollen: Konkret ging es um ein Theater und einen Orchestermusiker, der sich beleidigend über den Intendanten geäußert hatte. Der Intendant hatte dem Musiker daraufhin ein lebenslanges Hausverbot ausgesprochen, der sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht gewehrt hatte.

Formelle Rechtmäßigkeit

Zunächst muss ein Hausverbot von derjenigen Person erklärt werden, die dazu befugt ist. In dem beschrieben Fall war das Hausverbot bereits formell rechtswidrig, da nach Ansicht des Gerichts ein Theaterintendant kein Hausrecht innehabe, sondern nur der kaufmännische Direktor. Der Intendant hätte den Direktor also zumindest vorher fragen müssen.

Bei Veranstaltungen hat regelmäßig der Veranstalter das Hausrecht inne, das er bspw. seinem Sicherheitsdienst einräumen kann.

Schwieriger wird es dann, wenn der Veranstalter eine Location mietet: Bleibt das Hausrecht beim Vermieter, oder geht es auf den Mieter über? Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an, wenn im Mietvertrag dazu nichts geregelt wurde. Grundsätzlich haben sowohl der Vermieter als auch der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, Hausrecht ausüben zu dürfen: Der Veranstalter, weil er ggf. Störer loswerden möchte, aber genauso der Vermieter, der ggf. Personen loswerden möchte, die sein Eigentum drohen zu beschädigen. Sinnvoll kann ggf. sein, beiden Parteien Hausrecht einzuräumen.

Bleibt das Hausrecht (gesetzlich oder vertraglich) vollständig beim Vermieter, darf es aber nicht so ausgeübt werden, dass der Mietzweck beeinträchtigt wird – bspw. weil der Vermieter „einfach so“ den Künstler vor die Tür setzt.

Ohnehin wäre der alleinige Hausrechtinhaber verpflichtet, den anderen Vertragspartner zu unterstützen, wenn er darum gebeten würde, Hausrecht gegenüber einer Person auszuüben.

Materielle Rechtmäßigkeit

In dem Theater-Fall scheiterte das Hausverbot schließlich nicht nur an der fehlenden Zuständigkeit des Intendanten, sondern das Hausverbot war auch materiell rechtswidrig: Denn ein lebenslanges Hausverbot war gegenüber den Beleidigungen nicht verhältnismäßig, da es den Musiker auch lebenslang als Privatperson vom Besuch des Theaters ausgeschlossen hätte.

Das heißt: Ein Hausverbot braucht auch immer einen Grund. Je länger das Hausverbot ausgesprochen wird, desto gewichtiger muss der Grund sein.

Und wichtig: Wer Hausrecht ausübt, sollte auch beweisen können, dass es den Grund für das Hausverbot überhaupt gegeben hat. Das gilt übrigens immer: Wer ein Recht behauptet, muss es beweisen können. Das betrifft nicht nur das Hausrecht, sondern auch behauptete Mängel, oder der Grund, eine Veranstaltung vorzeitig abbrechen zu müssen. Kann der Veranstalter das am Ende nicht beweisen, blüht ihm ein Schadenersatzanspruch des Betroffenen – bspw. kann das die Kostenerstattung für Hotel oder Anreise sein bis hin zu entgangenem Gewinn von Dienstleistern.

Übrigens kann Hausrecht nicht nur gegenüber Besucher relevant werden, sondern auch gegenüber Dienstleistern oder dem Mieter bzw. Veranstalter gegenüber bis hin zu Dritten – z.B. Personen, denen kein Eintritts gewährt wird, die aber das Gelände nicht verlassen usw.