Immer wieder kommt man in die Situation, einen potentiellen Dienstleister schon an sich zu binden, ohne aber bereits alle Details geklärt zu haben. Ein typisches Beispiel: Eine Eventagentur wird von einem Kunden aufgefordert, ein verbindliches Angebot abzugeben für eine Veranstaltung. Die Agentur weiß bereits jetzt, dass sie im Falle der Auftragserteilung auf einen bestimmten Dienstleister angewiesen sein wird – ist der bis dahin nicht mehr verfügbar, könnte der Auftrag in Gefahr geraten.

Somit kann die Agentur ein Interesse daran haben, diesen Dienstleister bereits an sich zu binden – aber ohne dass bereits der Kunde den Auftrag erteilt hat, und damit auch die Agentur notfalls den Dienstleister auch nicht bezahlen müsste.

In diesen Fällen wird häufig ein sogenannter Letter of Intent, also eine Absichtserklärung geschlossen: Man will künftig zusammenarbeiten, aber man hat sich noch nicht auf alle Details geeinigt bzw. es sind noch nicht alle Details bekannt.

Was sich einfach anhört, ist rechtlich ein schwieriges Unterfangen: Denn das deutsche Recht kennt einen „Letter of Intent“ nicht, d.h. es kann schon Streit darüber geben, ob er überhaupt rechtsverbindlich ist oder doch nur eine reine Absichtserklärung.

Inhalte eines Letter of Intent

Hier ein paar Ideen, was zwei (künftige) Vertragspartner in einer solchen Absichtserklärung vereinbaren könnten:

Verbindlichkeit gewollt?

Zunächst sollte klargestellt werden, ob die Vereinbarung verbindlich sein soll, d.h. ob sich bereits aus ihr später gewisse Ansprüche ergeben können sollen oder nicht.

Künftige Rechte und Pflichten:

Je mehr Details jetzt bereits konkretisiert oder zumindest möglichst präzise umrissen werden, desto weniger kann später ein Vertragspartner den eigentlichen Vertragsschluss verweigern.

Mitwirkungspflichten:

Muss ein Vertragspartner eine bestimmte Leistung erbringen, damit wiederum der andere Vertragspartner das tun kann, was er laut Absichtserklärung tun soll?

Einseitiges Bestimmungsrecht:

Es sollte geprüft werden, welche Vertragsdetails möglicherweise von nur einem Vertragspartner später einseitig bestimmt werden dürfen. Hierbei gibt es gesetzliche Grenzen, damit der eine den anderen nicht über den Tisch ziehen kann – aber innerhalb dieser Grenzen sind einseitige Bestimmungsrechte denkbar (siehe bspw. § 315 BGB) und oftmals auch sinnvoll, um Diskussionen zu vermeiden, die den späteren Vertragsschluss gefährden.

Bedingungen für den Abbruch der Verhandlungen:

Unter welchen Umständen kann ein Vertragspartner die Verhandlungen abbrechen, und damit verhindern, dass der eigentliche Vertrag zustande kommt? Eine Bedingung könnte bspw. das Erreichen eines Zeitpunktes sein, oder einen bestimmten Projektabschnitts.

Rechtsfolgen eines Abbruchs:

Eine zentrale Rolle spielt die Frage, was nach einem – verschuldeten oder unverschuldeten – Abbruch mit entstandenen Kosten, entstandenen Rechten usw. passiert. Hier könnte man bspw. regeln, dass ein Vertragspartner der anderen Partei die Vorbereitungskosten ersetzen muss, wenn die Verhandlungen grundlos abgebrochen werden (sog. break-up-fee). Beide Vertragspartner müssen überlegen, ob sie dieses Risiko eingehen wollen. Um dieses Risiko abzufedern, lässt sich bspw. einer Obergrenze von erstattungsfähigen Vorbereitungshandlungen vereinbaren. Ebenso könnte man umso mehr die Bedingungen eines Abbruch es präzise formulieren, die dann eben nicht zur Erstattung der Kosten führen sollen.

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