EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Wann darf man eine Leistung zurückbehalten, und wann nicht?

Wann darf man eine Leistung zurückbehalten, und wann nicht?

Von Thomas Waetke 30. April 2019

Es gibt Situationen, da will man dem Auftragnehmer kein Geld bezahlen… bspw. weil er einen Schaden angerichtet hat oder selbst die vereinbarten Leistungen (noch) nicht erbracht hat.

In solchen Fällen muss man kühlen Kopf bewahren: Denn wer aus einer Emotion heraus “einfach” nicht bezahlt bzw. seine eigene Leistung zurückhält, kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn er zu Unrecht zurückgehalten hat.

Wann darf man also seine eigene Leistung zurückbehalten?

Hier gibt es zwei gesetzliche Regelungen:

“Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)” (§ 273 Abs. 1 BGB)

“Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist” (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB).

D.h. auch das Gesetz sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit für eine Zurückbehaltung von Leistungen, und zwar grundsätzlich dann, wenn

  • der andere Vertragspartner seine fällige Leistung nicht erbringt, und
  • es im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen zum Zurückbehaltungsrecht bestehen,
  • und ob man selbst die vertraglichen und gesetzlichen “Vorbereitungsmaßnahmen” erfüllt hat,
    • z.B. wenn der Veranstalter eine Location mietet, darf er die Miete nur ganz zurückbehalten oder zumindest teilweise mindern, wenn er dem Vermieter den Mangel zuvor unverzüglich nach Feststellung des Mangels angezeigt hat (§ 536c BGB).

Zunächst muss man also feststellen (daran denken, dass das später auch bewiesen werden muss!), dass der andere Vertragspartner selbst seine Leistung nicht erbringt. Dann sollte man im Vertrag nachschauen, was zum Thema Fälligkeit, Leistungszeiten und Zurückbehaltung geregelt ist.

Und letztlich darf man natürlich seine Leistungen nur in dem Verhältnis zurückhalten, wie auch de Gegenleistung nicht erbracht ist. Hat man bspw. die Planung einer Veranstaltung für 10.000 Euro beauftragt, und fehlt nun ein Mülleimer, darf man nicht die 10.000 Euro zurückhalten.

Regelung in AGB

Wer für sich AGB erstellt, darf es nicht übertreiben; er darf bspw. das Zurückbehaltungsrecht des anderen nicht vollständig ausschließen (siehe § 309 Nr. 2 BGB). Denn dann wäre die Klausel wirksam, und es würden wieder die gesetzlichen Bestimmungen greifen (siehe oben).

Oft ein Ärgernis

Ich habe es schon oft erlebt, dass ein Vertragspartner die Zurückbehaltung nutzt, um seinen Vertragspartner zu ärgern. So kann bspw. der Auftrageber die Agentur hinhalten: Der Auftraggeber behauptet einfach, dass die Leistung der Agentur mangelhaft sei oder ein Schaden entstanden wäre und beruft sich auf sein Zurückbehaltungsrecht. Oft genug lassen sich dann die Dienstleister lieber auf einen billigen Vergleich ein, um überhaupt einigermaßen zeitnah an einen Teil des Geldes zu kommen, anstatt jahrelang vor Gericht zu prozessieren.

Solcherlei Taktikspielchen kann man vermeiden, in dem man als Dienstleister in seinen AGB das Zurückbehaltungsrecht im erlaubten Rahmen des § 309 Nr. 2 BGB einschränkt.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas Waetke_1: © Sebastian Heck
  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Zwei Figuren ziehen am Seil: © Jr Casas - Fotolia.com