Versammlungsstätten-
verordnung
Schleswig-Holstein
Text und Abweichungen
vom Muster
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Schleswig-Holstein.
Texte:
Hier geht es zum Text der VStättVO Schleswig-Holstein vom 06.09.2022.
Besonderheiten in Schleswig-Holstein:
Die Abweichungen werden ohne Gewähr dargestellt, d.h. es kann weitere Abweichungen geben, die wir hier nicht berücksichtigt haben. Zudem haben wir uns vornehmlich auf Abweichungen im Anwendungsbereich (§ 1) und bei den Betreiberpflichten beschränkt.
Ähnlich wie in Mecklenburg-Vorpommern findet sich eine besondere Formulierung in § 38 Absatz 2, wonach entweder der Betreiber oder „eine die Veranstaltung im Auftrage leitende Person (beauftragte Person)“ anwesend sein muss. Das ist eine noch unglücklichere Formulierung als im Muster, aber im Ergebnis dürfte dahinter nicht die Absicht stecken, dem Betreiber bzw. der Veranstaltungsleitung tatsächlich die Verantwortung der Veranstaltung aufzuerlegen. Lesen Sie dazu unsere Ausführungen zum Veranstaltungsleiter.
Ansonsten hat Schleswig-Holstein soweit ersichtlich die Musterverordnung übernommen.
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