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Versammlungsstätten

Verantwortlichkeiten

Verantwortliche in einer Versammlungsstätte: Die Versammlungsstättenverordnung fordert in einer Versammlungsstätte eine Reihe von Personen, die bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit der Veranstaltung wahrzunehmen haben.

Betreiber der Versammlungsstätte

Hier geht es um den Betreiber einer Versammlungsstätte, die Person stammt also aus dem Baurecht und spielt eine wichtige Rolle in der Veranstaltungssicherheit – genauer: Für die Sicherheit (in) der Versammlungsstätte.

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Brandschutzbeauftragter

Ein Brandschutzbeauftragter ist mit seiner betrieblichen Stellung im weitesten Sinne vergleichbar mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt:

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In Niedersachsen werden dem Brandschutzbeauftragten im dortigen § 42 Absatz 1 der niedersächsischen VStättVO explizit gewisse Aufgaben zugeordnet:

„Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie der §§ 31, 32, 33 Abs. 3 bis 8 und der §§ 34 bis 36 zu sorgen.“

Also:

  • Rettungswege freihalten
  • Anordnung der Besucherplätze beachten
  • Die Entflammbarkeit von Ausstattung, Requisiten und Ausschmückungen zu beachten, sowie den Raum unter einem Schutzvorhang freizuhalten und brennbares Material von Zündquellen fernhalten
  • Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Materialien beachten
  • Die Verwendung von Feuer usw. überprüfen
Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswachen werden in der Versammlungsstättenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen gefordert:

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Ordnungsdienst

Erfordert es die Art der Veranstaltung oder hat die Versammlungsstätte Platz für 5.000 Besucher, muss der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten (§ 43 Abs. 1 MVStättVO).

Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.

Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für

  • die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken,
  • die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze,
  • die Beachtung der Verbote des § 35 MVStättVO,
  • die Sicherheitsdurchsagen sowie
  • für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall

verantwortlich.

Zugrundeliegende Vorschriften:

Sachkundige Aufsichtsperson

In der Mehrzahl der Schulen, Schulaulen und Bürgerhäuser liegt die Größe der Szenenfläche unter einer bestimmten kritischen Größe (siehe unten). Bei Veranstaltungen mit geringer Gefährdung wie z.B. Dichterlesung, Klavierabend, Podiumsdiskussion, Zeugnisausgabe, Schülertheater ohne Bühnendekoration ist die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik dann im Regelfall nicht erforderlich.

Um feststellen zu können, ob eine solche geringe Gefährdung vorliegt, muss vor jeder Nutzung eine Gefährdungsermittlung durchgeführt und dokumentiert werden. Wenn nachvollziehbar keine veranstaltungstypischen Gefährdungen vorliegen, kann auf die konkrete Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder anderer verantwortlicher Personen für Veranstaltungstechnik verzichtet werden.

Erforderlich ist es aber weiterhin, dass die Veranstaltung durch eine geeignete Person begleitet wird. Dies kann eben die sog. sachkundige Aufsichtsperson sein. Diese Person muss nicht unbedingt eine Bühnen- oder Studiofachkraft (zum Begriff siehe hier) sein, vielmehr können z.B. auch Lehrer oder Hausmeister die Aufgaben einer „sachkundigen Aufsichtsperson“ wahrnehmen.

Diese sachkundige Aufsichtsperson wird dann grundsätzlich unter Leitung und Aufsicht einer Bühnenfachkraft tätig.

Die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 40 Absatz 3 MVStättVO ist nicht erforderlich, wenn

  1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
  2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Im Fall des vorstehenden Absatzes können die Aufgaben nach den § 40 Absätzen 1 bis 3 MVStättVO von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn

  1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
  2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Veranstaltungsleiter

Über ihn gibt es wohl die meisten Mythen und Irrtümer: Der Veranstaltungsleiter.

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Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

Auch über den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gibt es eine Vielzahl von Irrtümern: Wann muss er anwesend sein? Welche Aufgaben hat er?

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Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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