Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik ist ein Begriff aus der Versammlungsstättenverordnung (§ 39 und § 40), d.h. der Betreiber ist für deren Bestellung verantwortlich.
Über die Frage, wann ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik (VfV) tatsächlich anwesend sein muss, gibt es viel Unsicherheit. Schauen wir uns § 40 MVStättVO genauer an:
Aufgaben des VfV
Absatz 1 regelt zunächst ihre Aufgabe:
Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen …
- mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und
- deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
Achten Sie auf den Wortlaut: Es findet sich nichts dazu, dass der VfV für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich sei! § 40 Absatz 1 begrenzt seinen Aufgabenbereich!
Anwesenheit des VfV
§ 40 Absatz 2 und 3 regeln dann, wann ein VfV „vorhanden“ sein muss:
- Bei Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder
- bei Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen,
- bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und
- bei technische Proben.
In diesen Fällen muss der VfV die genannten Arbeiten beaufsichtigen.
Und weiter:
- Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche, oder
- bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen.
Hier müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen VfV anwesend sein.
§ 40 regelt nicht, dass ein VfV anwesend sein muss, nur weil eine Bühne aufgebaut wird. Er muss anwesend sein bzw. beaufsichtigen, wenn die spezifischen Voraussetzungen des § 40 erfüllt sind (und zwar alle! = sorgfältig lesen!).
Das heißt:
Nur, weil eine Veranstaltung in einer Mehrzweckhalle (siehe § 2 Absatz 6 MVStättVO) mit 5.001 Plätzen stattfindet, muss noch lange kein VfV anwesend sein. Denn: Man muss § 40 Absatz 3 immer auch bis zum Ende lesen:
“… müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen…“
Wenn es also bspw. keine bühnen- oder studio- oder beleuchtungstechnischen Einrichtungen gibt, muss auch kein VfV anwesend sein.
Fazit:
- Die Aufgaben des VfV ergeben sich (nur) aus § 40 Absatz 1 (M)VStättVO.
- Die Anwesenheitspflichten und Aufsichtspflichten ergeben sich aus § 40 Absätze 2-3.
- Eine Anwesenheitspflicht führt nicht dazu, dass der VfV plötzlich für die vom Veranstalter eingebrachte Veranstaltungstechnik (mit-)verantwortlich wird; es bleibt nämlich beim Aufgabenbereich des Absatz 1: Der VfV ist nicht für mehr verantwortlich als es der Betreiber ist.
Es ist wie so oft mit Paragraphen:
- Sorgfältig lesen,
- immer zu Ende lesen,
- auf die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen achten, und
- vorsichtshalber auch den Paragraphen oder zumindest die Absätze davor und danach auch noch mitlesen.
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Vorschrift oder Verkehrssicherung?
Es gibt also viele Fälle, in denen ein VfV nicht anwesend sein muss, auch bei großen Veranstaltungen bzw. großen Versammlungsstätten.
Schließlich gibt es ja immer noch auf Betreiberseite den Betreiber bzw. Veranstaltungsleiter, und es gibt auch immer noch den Veranstalter bzw. dessen technischen Leiter – nämlich dann/dafür, wenn der Veranstalter seine Technik in die Location einbringt.
Unter Umständen kann es aber sein, dass der Betreiber zwar nicht aufgrund des § 40 MVStättVO verpflichtet ist, einen VfV anwesend zu haben – aber aus seiner Verkehrssicherungspflicht. Es kann ggf. bei großen oder komplexen Versammlungsstätten notwendig und zumutbar sein, eine Person anwesend zu haben, die die Qualifikation ähnlich des § 39 MVStättVO hat und Aufgaben ähnlich des § 40 Absatz 1 MVStättVO wahrnimmt.
In diesem Fall – also wenn eine VfV-ähnliche Person anwesend ist – sollte man aber nicht vom VfV sprechen, sondern mit der Formulierung deutlich machen, dass es eben nicht der VfV gemäß §§ 39, 40 MVStättVO ist. Hier könnte man bspw. den Begriff “Hallenmeister” o.ä. verwenden.
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