

Unfallverhütung
bei Veranstaltungen
DGUV Vorschriften,
DGUV Informationen usw.
Die Unfallverhütungsvorschriften (kurz: UVV) gelten zwischen dem Unternehmer (zumeist Arbeitgeber) und Versicherten (zumeist sind das die Arbeitnehmer). Die UVV werden von den Berufsgenossenschaften erlassen. Hierbei gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Regelwerke, sowie daneben noch weitere technische Regelwerke (z.B. TRBS), die auch von privaten Einrichtungen erarbeitet werden.
Es gibt:
- DGUV Vorschriften,
- DGUV Regeln,
- DGUV Informationen,
- DGUV Grundsätze.
Die DGUV Vorschriften sind als autonomes Recht für die Versicherten verbindlich.
Als Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus den staatlichen und autonomen Arbeitsschutzvorschriften erstellen die Unfallversicherungsträger DGUV Regeln unter Berücksichtigung von technischen Spezifikationen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit. Bei Einhaltung der dort gegebenen Empfehlungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Er hat aber auch die Möglichkeit, mit anderen Lösungen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen.
Als DGUV Informationen geben einzelne Unfallversicherungsträger spezielle Veröffentlichungen als unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen heraus.
Daneben gibt es Technische Regelwerke, die von den Unfallversicherungsträgern, öffentlich-rechtlichen Ausschüssen oder Privaten erarbeitet werden:
- ASR = Technische Regeln für Arbeitsstätten,
- RAB = Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen,
- TRBS = Technische Regeln für Betriebssicherheit.
Wenn sich der Unternehmer oder der Versicherte nicht an die UVV hält…
- und es passiert nichts, so kann das eine Ordnungswidrigkeit sein (ähnlich bei den Arbeitsschutzgesetzen: Hier ist schon das Nichtstun oftmals ordnungswidrig!).
- und es kommt zu einem Unfall, so wird dem Unternehmer bzw. dem Versicherten fahrlässiges Handeln unterstellt, sofern er nicht beweisen kann, dass er sich zwar nicht an die UVV gehalten, aber andere gleichwertige Maßnahmen getroffen hatte.
- kann unter Umständen seinen Versicherungsschutz verlieren.
Die Unfallverhütungsvorschriften dienen haftungs- bzw. deliktsrechtlich nach neuerer Rechtsprechung vornehmlich dazu, Leben und Gesundheit der Arbeiter zu schützen, und nicht die Unfallversicherungsträger vor etwaigen Entschädigungsansprüchen zu bewahren. Sie gelten wohl auch nicht als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Absatz 2. Ihr Schutz beschränkt sich auf die tatsächlich unfallversicherten und damit leistungsberechtigten Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber und erfasst nicht auch Dritte. Insoweit wird auch die Bedeutung in der Haftungspraxis eingeschränkt durch weitgehende Haftungsfreistellungen in §§ 104 ff. SGB VII.
Wie zuvor in den Bulletpoints schon beschrieben, können die UVV haftungsrechtlich dennoch für den Unternehmer den Sorgfaltsmaßstab für seine Fahrlässigkeitshaftung konkretisieren, den Mindestinhalt der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht vorgeben und eine Grundlage für den sog. Anscheinsbeweis bei Pflichtverstößen bilden.
Adressaten
Die UVV richten sich an Unternehmer und vielfach auch an die Versicherten. „Versicherte“ sind Beschäftigte und die in §§ 2, 3 SGB VII genannten Personen. Hier gilt es, jeweils im Anwendungsbereich (der findet sich meist in den ersten Paragraphen) einer UVV zu prüfen, wer konkret von dieser UVV erfasst ist.
Unternehmer können bspw. sein:
- Veranstalter
- Betreiber der Versammlungsstätte
- Technikdienstleister usw.
Gelten die Unfallverhütungsvorschriften auch für Selbständige?
Jain, bzw. das kommt darauf an, ist hier die richtige Antwort:
Wer als Selbständiger freiwillig bei “seiner” Berufsgenossenschaft versichert ist, der fällt auch in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften. Allerdings gibt es auch Unfallverhütungsvorschriften, die auch nicht-versicherte Unternehmer ohne Beschäftigte einbeziehen (so z.B. die DGUV Vorschrift 38 “Bauarbeiten”).
Die UVV sollten aber auch außerhalb des Arbeitsrechts bzw. der Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden: Kommt es zu einem Schaden, prüft das Gericht u.a., ob die vom Verantwortlichen (ggf. nicht) getroffenen Maßnahmen erforderlich und zumutbar waren. Hier helfen dem Richter eben auch die UVV, d.h. diese konkretisieren ggf. die Verkehrssicherungspflichten des Verantwortlichen.
Die für unsere Branche relevanten UVV finden Sie in unserer Regelwerk-Liste unter dem Buchstaben D wie Dora (wegen „DGUV …“).