Die drei in Wien geplanten Konzerte von Taylor Swift am Donnerstag, Freitag und Samstag wurden am Mittwoch wegen Terrorgefahr abgesagt. Aufgrund eines Hinweises durch einen ausländischen Geheimdienst wurde ein 19-Jähriger festgenommen, der als dringend tatverdächtig gilt, einen Terroranschlag auf eines der Konzerte geplant zu haben, was er zwischenzeitlich wohl auch gestanden hat. Im Zuge der Ermittlungen wurde zudem ein 17-Jähriger als weiterer Verdächtiger identifiziert und vor dem Stadion festgenommen. Er habe seit einigen Tagen für eine Firma gearbeitet, die am Donnerstagabend im Stadion unter anderem Getränke und Essen anbieten sollte.

Die beiden Tatverdächtigen hatten keine Eintrittskarten für eines der Konzerte, teilten die Behörden mit. Ihr Plan sei aber gewesen, am Donnerstag oder Freitag vor dem Stadion so viele Menschen wie möglich mit Messern und selbst gebauten Sprengsätzen töten zu wollen.

Alle drei Konzerte waren ausverkauft, insgesamt waren mehr als 200.000 Menschen erwartet worden.

Der Veranstalter sagte am Mittwoch Abend die Konzerte ab: „Aufgrund der Bestätigung durch Regierungsbeamte über einen geplanten Terroranschlag im Ernst-Happel-Stadion, haben wir keine andere Wahl, als die drei geplanten Shows zur Sicherheit aller abzusagen“.

Der österreichische Innenminister Karner erklärte, dass er Verständnis für die Entscheidung des Veranstalters habe, das Konzert abzusagen. Die Absage sei eine Entscheidung des Veranstalters gewesen. Auch der österreichische Bundeskanzler Nehammer stellte sich hinter die Entscheidung, die Konzerte abzusagen: „Der Veranstalter hat aus meiner Sicht hier sehr verantwortungsvoll und nachvollziehbar mit der Absage gehandelt.“

Der Veranstalter hat angekündigt, die Ticketpreise in den kommenden Tagen zurückzuzahlen.

Zu den Rechtsfolgen aus dieser Absage gehen wir morgen in einem zweiten Artikel ein:

  • Liegt Höhere Gewalt vor, wenn tatsächlich „nur“ der Veranstalter diese Entscheidung getroffen hat (d.h. ohne behördliche Anordnung)?
  • Können Besucher auch Hotelkosten und Fahrtkosten erstattet verlangen?
  • Müssen die Besucher auch das Hotelzimmer zahlen, wenn sie nicht anreisen?
  • Könnten beauftragte Dienstleister die vereinbarte Vergütung verlangen?