Andrey Popov (canva)

Sachkundige Personen

im Veranstaltungsbereich

In verschiedenen Regelwerken ist für Personen eine Sachkunde vorgeschrieben:

Sachkundige Person für die Errichtung und Betrieb einzelangefertigter Flüssiggasgeräte

Geräte, die maschinen-technische Einrichtungen im Sinne der UVV darstellen, müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und regelmäßig (alle 4 Jahre) von ermächtigten Sachverständigen geprüft werden. Zusätzlich müssen solche Geräte jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Ein Umbau von scharfen Waffen für szenische Darstellungen auf Unbrauchbarkeit kann durch eine Person mit entsprechender Sachkunde (z.B. Büchsenmachermeister) erfolgen. Blindgänger sind in einer gekennzeichneten Originalverpackung aufzubewahren und müssen fachgerecht entsorgt werden. Stark verschmutzte oder blockierende Waffen dürfen nur von einem oder einer Sachkundigen instand gesetzt werden.

Geräte oder Maschinen, die bei der Realisierung szenischer Darstellungen verwendet werden, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Außerordentliche Überprüfungen werden notwendig, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Geräte und Maschinen haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können Unfälle, Veränderungen, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. Zu den befähigten Personen gehören Sachkundige und Sachverständige.

Fundstellen in den Regelwerken:

Sachkundige Person für den Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von Zelt- und Tragluftbauten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von einem über 18 Jahre alten Aufsichtführenden geleitet und beaufsichtigt werden, der die dafür erforderliche Sachkunde und einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Ausbildungsnachweis besitzt.

Fundstellen in den Regelwerken:

Sachkundige Person für den Auf- und Abbau technisch schwieriger Fliegender Bauten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass technisch schwierige fliegende Bauten nur unter Leitung sachkundiger Aufsichtspersonen auf- und abgebaut und betrieben werden, die zusätzlich

  1. mindestens eine zweijährige Tätigkeit beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften nachweisen können und
  2. an einem hierzu von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten veranstalteten Seminar mit Erfolg teilgenommen haben.

“Technisch schwierige fliegende Bauten” in diesem Sinne sind:

  • Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, hydraulische oder pneumatische Hub- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen,
    • Dazu zählen nicht die Kinderfahrgeschäfte.
  • Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit größeren Abmessungen oder besonderen Betriebsweisen,
    • Größere Abmessungen liegen vor bei Geschäften mit mehr als 300 m2 Grundfläche oder einer Höhe von mehr als 15 m.
    • Dazu zählen z.B. Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln, Rundfahrgeschäfte mit sehr großem Hub des Drehwerkes (z.B. Zeppelin), Autoskooter, Riesenschaukeln.
  • Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden.
    • Besondere Anforderungen ergeben sich z.B. bei der Benutzung schweren Gerätes wie Hebezeuge oder Krane.

Der Auf- und Abbau von Artistengeräten hingegen ist von den Artisten selbst zu überwachen.

Fundstellen in den Regelwerken:

Weiterführender Link:

Fliegende Bauten

Sachkundige Person als Inhaber eines Ordnungsdienstes

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat.

Fundstellen in den Regelwerken:

Sachkundige Person als Personal des Ordnungsdienstes

Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  1. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
  2. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Fundstellen in den Regelwerken:

Sachkundige Person für den Betrieb von Fliegenden Bauten

Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.

Fundstellen in den Regelwerken:

  • Ziffer 6.1.1 MRiLiFlB (Muster-Richtlinie für Fliegende Bauten)

Weiterführender Link:

Fliegende Bauten

Sachkundige Aufsichtspersonen

In der Mehrzahl der Schulen, Schulaulen und Bürgerhäuser liegt die Größe der Szenenfläche unter einer bestimmten kritischen Größe (siehe unten). Bei Veranstaltungen mit geringer Gefährdung wie z.B. Dichterlesung, Klavierabend, Podiumsdiskussion, Zeugnisausgabe, Schülertheater ohne Bühnendekoration ist die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik dann im Regelfall nicht erforderlich.

Um feststellen zu können, ob eine solche geringe Gefährdung vorliegt, muss vor jeder Nutzung eine Gefährdungsermittlung durchgeführt und dokumentiert werden. Wenn nachvollziehbar keine veranstaltungstypischen Gefährdungen vorliegen, kann auf die konkrete Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder anderer verantwortlicher Personen für Veranstaltungstechnik verzichtet werden.

Erforderlich ist aber weiterhin, dass die Veranstaltung durch eine geeignete Person begleitet wird. Dies kann eben die sog. sachkundige Aufsichtsperson (besser eigentlich: Aufsicht führende Person) sein. Diese Person muss nicht unbedingt eine Bühnen- oder Studiofachkraft (zum Begriff siehe hier) sein, vielmehr können z.B. auch Lehrer oder Hausmeister die Aufgaben einer „sachkundigen Aufsichtsperson“ wahrnehmen. Diese sachkundige Aufsichtsperson wird dann grundsätzlich unter Leitung und Aufsicht einer Bühnenfachkraft tätig.

Zu den Aufsicht führenden Personen

Sachkundige Person für den Waffenbesitz

Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zum Waffengesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7).

Fundstellen in den Regelwerken:

Sachkundige Personen bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz

Die Anbieter und Betreiber (= das nutzende Unternehmen) von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, „um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind“ (Art. 4 KI-VO).

Unter „KI-Kompetenz“ versteht man die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden (siehe Art. 3 Nr. 56 KI-VO).

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Künstliche Intelligenz

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