Aufsicht führende Personen

bei Aufbau, Proben, Produktion, Zirkusanlagen
Aufsicht führende Personen

Wie bei allen Funktionsträgern, muss der Hauptverantwortliche die Aufsicht führende Person ausdrücklich als solche benennen. Es gibt mehrere Aufsicht führende Personen in verschiedenen Bereichen:

Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

In baulichen Anlagen, die unter die baurechtlichen Sonderbaubestimmungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung) fallen, werden diese Aufgaben durch den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik wahrgenommen. Aufgabe dieser Bühnen- und Studiofachkräfte ist u.a., die für die Produktion bzw. Veranstaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Umsetzung zu beaufsichtigen, also deren Durchführung und Wirksamkeit zu kontrollieren. Kommt es im Verantwortungsbereich der Bühnen- und Studiofachkraft zu Darstellungen mit besonderen Gefährdungen, deren Durchführung aufgrund bestimmter Rechtsgrundlagen von anderen fachkundigen Personen verantwortet werden müssen, haben sich – soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – die Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung, der Unterweisung und der Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen abzustimmen.

Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

In baulichen Anlagen, die unter die baurechtlichen Sonderbaubestimmungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung) fallen, werden diese Aufgaben durch den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik wahrgenommen. Aufgabe dieser Bühnen- und Studiofachkräfte ist u.a., die für die Produktion bzw. Veranstaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Umsetzung zu beaufsichtigen, also deren Durchführung und Wirksamkeit zu kontrollieren. Kommt es im Verantwortungsbereich der Bühnen- und Studiofachkraft zu Darstellungen mit besonderen Gefährdungen, deren Durchführung aufgrund bestimmter Rechtsgrundlagen von anderen fachkundigen Personen verantwortet werden müssen, haben sich – soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – die Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung, der Unterweisung und der Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen abzustimmen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von einem über 18 Jahre alten Aufsichtführenden geleitet und beaufsichtigt werden, der die dafür erforderliche Sachkunde und einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Ausbildungsnachweis besitzt. Der Ausbildungsnachweis ist nicht erforderlich bei

  1. baulichen Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion mit einer Hülle bestehen und eine Firsthöhe von 5,00 m und eine Breite von 10,00 m nicht überschreiten,
  2. Tragluftbauten.
Fundstellen in den Regelwerken

Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme des Betriebes betriebsmäßig bewegte Anlagen oder ihre Teile einem Probelauf unterzogen werden. Der Probelauf darf erst erfolgen, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, dass die Errichtung oder Instandhaltung der Anlagen ordnungsgemäß abgeschlossen ist und sich niemand im Gefahrenbereich bewegter Teile aufhält.

Fundstellen in den Regelwerken
Achtung!
Gerade bei diesem Begriff besteht Unsicherheit! Hier werden Seminare angeboten, und nicht immer ist klar, welche Qualifikationen damit erworben werden können. Das sollte aber vorher unbedingt geklärt werden.

Zunächst: Diese Person ist kein “Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik” i.S.d. § 39, 40 MVStättVO.

In der Mehrzahl der Schulen, Schulaulen und Bürgerhäuser liegt die Größe der Szenenfläche unter einer bestimmten kritischen Größe (siehe unten). Bei Veranstaltungen mit geringer Gefährdung wie z.B. Dichterlesung, Klavierabend, Podiumsdiskussion, Zeugnisausgabe, Schülertheater ohne Bühnendekoration ist die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik dann im Regelfall nicht erforderlich. Um feststellen zu können, ob eine solche geringe Gefährdung vorliegt, muss vor jeder Nutzung eine Gefährdungsermittlung durchgeführt und dokumentiert werden. Wenn nachvollziehbar keine veranstaltungstypischen Gefährdungen vorliegen, kann auf die konkrete Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder anderer verantwortlicher Personen für Veranstaltungstechnik verzichtet werden. Erforderlich ist es aber weiterhin, dass die Veranstaltung durch eine geeignete Person begleitet wird. Dies kann eben die sog. sachkundige Aufsichtsperson (besser: Aufsicht führende Person) sein. Diese Person muss nicht unbedingt eine Bühnen- oder Studiofachkraft sein, vielmehr können z.B. auch Lehrer oder Hausmeister die Aufgaben einer „sachkundigen Aufsichtsperson“ wahrnehmen. Diese Aufsichtsperson wird dann grundsätzlich unter Leitung und Aufsicht einer Bühnenfachkraft tätig.

Die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 40 Absatz 3 MVStättVO ist nicht erforderlich, wenn

  1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
  2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Im Fall des vorstehenden Absatzes können die Aufgaben nach den § 40 Absätzen 1 bis 3 MVStättVO von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn

  1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
  2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Fundstellen in den Regelwerken

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