In Verträgen (egal ob mündlich, schriftlich oder konkludent) versprechen sich die Vertragspartner gegenseitig bestimmte Leistungen: Einer macht etwas, der andere zahlt zumeist dafür. Schwierig kann es werden, wenn Leistungen versprochen werden, die faktisch nahezu unmöglich sind. Wenn Sie Unsicherheiten vermeiden wollen, greifen Sie auf unsere anwaltliche Expertise im Vertragsrecht zurück und schreiben Sie uns eine Mail an info@eventfaq.de.

Was tun, wenn nahezu unmögliche Leistungen gefordert werden?

Ein Beispiel, das ich schon in Aufträgen an technische Dienstleister gelesen habe:

„Der Auftragnehmer garantiert einen technisch reibungslosen Ablauf der Veranstaltung ohne jede Unterbrechungen.“

Eine solche Klausel hat zwei gefährliche Knackpunkte für den Dienstleister: Einerseits bedeutet „garantieren“, dass er für einen Mangel bzw. Schaden einstehen soll, auch wenn er ihn weder fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat. Andererseits soll er eine Leistung versprechen, die eben nahezu unmöglich ist: Denn mit Unterbrechungen ist gerade bei Technik immer zu rechnen, das geht schon los bei der Stromzufuhr; soll er nun auch haften, wenn örtlich der Strom ausfällt?

Ein anderes Beispiel:

„Der Veranstalter steht dafür ein, dass vom Künstler keine Foto- und Filmaufnahmen auch aus dem Publikum heraus angefertigt werden.“

Ich habe auf solche Klauseln zwei Reaktionen der Dienstleister gesehen: Die einen unterschreiben den Auftrag unverändert, die anderen versuchen den Text zu ändern; beide bergen ein gewisses Risiko.

Variante 1: Unverändert unterschreiben

Eine unwirksame Klausel wird grundsätzlich nicht deshalb wirksam, weil der Vertrag unterschrieben wird, d.h. man kann sich im Streitfall später immer noch auf die Unwirksamkeit berufen. Das aber setzt voraus, dass man sicher ist, dass die Klausel tatsächlich unwirksam ist. Nur, weil eine Leistung „nahezu“ unmöglich ist, sondern bspw. eben nur erhöhte Anstrengungen fordert, ist die Klausel nicht zugleich unwirksam. Letztlich müsste das Leistungsversprechen schon „unangemessen benachteiligend“ sein bzw. massiv gegen das gesetzliche Leitbild verstoßen bzw. sogar gegen die guten Sitten verstoßen oder sittenwidrig sein.

Variante 2: Versuchen zu verhandeln

In der zweiten Variante steckt das Risiko im Wort „versuchen“: Man stelle sich nämlich mal vor, der Versuch scheitert und trotz Nachverhandlung bleibt die fragliche Klausel unverändert enthalten und wird nun trotzdem unterschrieben. In diesen Fällen riskiert der technische Dienstleister aus unserem Eingangsbeispiel, dass er sich nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen kann.

Das heißt: Der Versuch sollte möglichst erfolgreich sein. Aber: Wenn man durch die Verhandlung die Klausel lediglich verschlimmbessert, verliert man die Möglichkeit, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen, nahezu komplett.

Ein Beispiel: Die Klausel aus dem Eingangsbeispiel „Der Auftragnehmer garantiert einen technisch reibungslosen Ablauf der Veranstaltung ohne jede Unterbrechungen“ wird geändert in „Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu einem technisch reibungslosen Ablauf der Veranstaltung ohne jede Unterbrechungen.“

Nun hat man zwar die Garantie entfernt, es bleibt aber die nahezu unmögliche Leistung – für die man zumindest nur noch bei Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Aber: Man riskiert nun die Diskussion, ob der Dienstleister nicht doch fahrlässig gehandelt haben könnte, weil er nicht genug getan hat, um eine Unterbrechung zu verhindern. Dieser Vorwurf könnte insbesondere dann erfolgreich sein, wenn der Auftraggeber im Vertrag noch deutlich hervorgehoben hat, warum ihm diese Klausel so wichtig ist: Denn damit wurde der Dienstleister informiert, dass er für diese Aufgabe womöglich mehr tun muss als gewöhnlich, weil sie eben für seinen Kunden so wichtig ist.

Fazit

Erfolgsgarantien sind immer gefährlich, umso mehr, wenn sie nahezu unmöglich sind. Das gilt übrigens auch für den Auftraggeber: Denn er kann sich ja auch nicht sicher sein, dass er bei einer Pflichtverletzung vor Gericht Erfolg haben würde, wenn das Gericht seine Klausel als unwirksam wertet.

Besser sind daher sog. Best Efforts-Klauseln, also Leistungsbemühungen zu vereinbaren. Diese sind zwar in der Ausgestaltung kompliziert (es müssen ja quantifizierbare Parameter für das Bemühen festgelegt werden, z.B. Zeitaufwand, Personalaufwand usw.), aber sie machen oftmals mehr Sinn als starre (und ggf. unwirksame) Erfolgsgarantien.

Wir können Sie bei der Erstellung bzw. Verhandlung von Verträgen und AGB unterstützen. Wir können Ihnen auch die sog. Best Efforts-Klausel formulieren und hierbei auf eine Vielzahl von Textbausteinen zurückgreifen. Schreiben Sie uns einfach eine kurze Mail an info@eventfaq.de.

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