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Nachhaltigkeit
auf Veranstaltungen

und die Rechtsfragen

Nachhaltigkeit hat sich längst von einem Modebegriff zu einem Must Have entwickelt. Wie bei jeder anderen Entwicklung auch wird auch die Nachhaltigkeit begleitet von einer Reihe von Rechtsfragen. Aktuell umstritten ist bspw. der Umgang mit werblichen Aussagen: Was darf man behaupten, was muss man beweisen können? Denn zwischenzeitlich können werbliche Aussagen zur Nachhaltigkeit, zu Umwelt und Menschenrechten auch einen wirtschaftlichen Vorteil bei potentiellen Kunden bringen.

„Nachhaltigkeit“ kann man für Veranstaltungen definieren als ganzheitlichen Ansatz, der zugleich ökologische, soziale und ökonomische bzw. wirtschaftliche Aspekte bei Planung, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung zusammenführt; verbunden mit dem Bestreben, negative Auswirkungen zu reduzieren und positive Effekte zu maximieren.

Nachhaltigkeit ist dabei mehr als nur „grün“ bzw. mehr als nur Umweltschutz oder Klimaschutz. Ein Beispiel: Eine Veranstaltung kann maximal klimaneutral durchgeführt werden, sie wäre aber unsozial, wenn zugleich Arbeitnehmer bis zur Erschöpfung arbeiten müssten, schlecht bezahlt würden oder Minderheiten diskriminiert würden.

Im Folgenden beleuchten wir die mit Nachhaltigkeit einhergehenden Rechtsfragen genauer; wie bei den anderen Unterseiten auch, werden wir diese Unterseite stetig ausbauen und ergänzen.

Wenn man sich einzelne Aspekte anschaut, drängen sich bestimmte (Rechts-)Fragen nahezu auf:

Ökologische Aspekte, z.B.:

  • Vermeidung von Zerstörung der Natur, insb. relevant bei Open Air-Veranstaltungen
  • Abfallvermeidung
  • Ressourcenschonender Einsatz von Wasser und Energie
  • CO2-reduzierende Mobilitätskonzepte, z.B. Einbindung regionaler Anbieter

Soziale Aspekte, z.B.

  • Faire Arbeits- und Vertragsbedingungen
  • Keine Ausbeutung bspw. durch „kostenlose Praktika“
  • Keine Diskriminierung
  • Barrierefreiheit (baulich vor Ort, aber auch im Internet); leichte Sprache, Gebärdendolmetscher…
  • bewusster Einbezug von schwächer vertretenen Gruppen (bspw. bei der Besetzung der Panels oder des Künstlerprogramms)
  • Awareness-Konzept

Ökonomische Aspekte, z.B.

  • Nutzung und Einkauf von langlebigen und wiederverwendbaren Materialien
  • Zusammenarbeit mit lokalen Dienstleistern (Wertschöpfung vor Ort)
  • Langfristige Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
  • Prozessoptimierung
  • Langfristig denken: Planungsrisiken senken, Vertrauen aufbauen, Markenwahrnehmung verbessern

Gibt es Nachhaltigkeit als Rechtsbegriff?

Der Begriff „Nachhaltigkeit“ ist im deutschen Recht (noch) nicht (einheitlich) definiert. Er taucht jedoch in verschiedenen Rechtsgebieten auf, z.B. im Umweltrecht, im Vergaberecht und zunehmend auch im Zivilrecht (dort z.B. im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, CSR-Berichterstattung).

Es gibt zwar keine allgemeine „Nachhaltigkeitspflicht“, wohl aber zahlreiche Einzelpflichten und Rechtsvorgaben sowie ggf. vertragliche Pflichten, die in der Summe nachhaltiges Handeln fördern sollen.

Einzelne Rechtsfragen zur Nachhaltigkeit:

In welchen Rechtsgebieten spielt Nachhaltigkeit eine Rolle?

Vergaberecht:

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Umweltaspekte in ihre Vergabeverfahren einzubeziehen, soweit dies möglich ist (siehe § 97 Absatz 3 GWB). Auch privatwirtschaftliche Veranstalter können – wenn Sie eine Art „Ausschreibung“ vornehmen – von ihren Dienstleistern nachhaltige Lösungen verlangen.

Beispiel: Ein Veranstalter kann in seiner Ausschreibung die Verwendung von Mehrweggeschirr verlangen (aber damit nicht pauschal Anbieter ausschließen, die aus einem anderen EU-Staat liefern).

Vertragsrecht:

Veranstalter können in ihren Verträgen mit Caterern, Technikfirmen, Locations und anderen Dienstleistern selbst formulierte oder standardisierte Nachhaltigkeitsziele verankern, z.B.

  • Verpflichtungen zur Müllvermeidung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Anreise mit nachhaltigen Verkehrsmitteln
  • Einhaltung bestimmter Umweltstandards

Solche Klauseln müssen wie alle anderen Klauseln auch klar formuliert sein, um Streitigkeiten zu vermeiden: Das Problem: „Nachhaltigkeit“ ist nicht quantifizierbar, d.h. wenn man seine vertraglichen Forderungen durchsetzen können will, muss man sie messbar machen:

Positives Beispiel: „An- und Abreise zum Veranstaltungsort ist nur mit ÖPNV/Bahn erlaubt.“

Hier kann man einen Vertragsverstoß daran erkennen, dass ein Dienstleister mit dem Auto kommt.

Negatives Beispiel: Allgemeine Floskeln wie „nachhaltiges Handeln“ reichen hingegen nicht.

Idealerweise verbindet man derlei konkrete Forderungen zugleich mit einer Rechtsfolge, was passieren soll, wenn der Vertragspartner sich nicht daran hält. Bei diesem Thema ist es bekanntlich schwer, einen Schaden zu beziffern; daher kann es sinnvoll sein, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.

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Umweltrecht:

Insbesondere bei Open-Air-Veranstaltungen spielen Lärmschutzvorschriften (z.B. die TA Lärm) und Naturschutzgesetze eine Rolle; diese sind oft landesrechtlich und teilweise auch regional unterschiedlich, sowohl inhaltlich als auch die Bezeichnung der Regelwerke. Behörden können z.B. Auflagen zur Müllentsorgung, Lärmminderung oder zum Schutz von Flora und Fauna erteilen.

Wettbewerbsrecht:

Unlautere Werbung ist verboten, d.h. insbesondere Verbraucher dürfen nicht durch irreführende Werbung getäuscht werden (§ 5 UWG). Wer seine Veranstaltung bspw. als „klimaneutral“ bewirbt, muss diese Klimaneutralität nachweisen können.

Es drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden wegen unlauterer Werbung. Die Rechtsprechung ist sich derzeit auch noch weitestgehend uneinig in vielen Fragen des Greenwashings. Marketingtexte sollten daher juristisch geprüft werden!

Gerne können wir Sie dazu beraten, schreiben Sie einfach eine kurze Mail an info@eventfaq.de!

Kann ein Auftraggeber seine Auftragnehmer zu nachhaltigem Handeln verpflichten?

Ja.

Eine Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen ist immer möglich, solange es nicht rechtswidrig oder sittenwidrig ist, was bei Nachhaltigkeit grundsätzlich nicht der Fall ist.

Aber:

Es genügt nicht, bspw. nur zu formulieren: „Der Auftragnehmer ist zur Nachhaltigkeit verpflichtet“, denn derlei Klauseln sind zu pauschal und unpräzise – es bliebe so nur bei einer netten Aufforderung.

Wenn der Auftraggeber die Pflicht aber durchsetzen bzw. bei Verstoß sanktionieren können möchte, muss er sie quantifizierbar machen, also messbar. Er muss einen möglichst konkreten Maßstab vorgeben, bspw. durch Zahlen oder Vorgaben konkreter Standards.

Beispiele:

  • Verpflichtung, ausschließlich Mehrweggeschirr zu verwenden
  • Verpflichtung zur Anreise mit der Bahn bzw. ÖNPV
  • Verpflichtung zum regionalen Bezug von Veranstaltungstechnik
  • Pflicht zur Vermeidung von Give Aways
  • Pflicht zu Trennung und Rückführung von eingesetztem Material, Erstellung eines Abfallkonzepts
  • Pflicht zur Beachtung von Zertifizierungen, bspw. ISO 20121; Vorsicht: Rechtlich kritisch kann insbesondere die Werbung mit Zertifizierungen sein, die lediglich als Schubladen-Zertifizierung erworben wurden.

Solche Klauseln müssen so formuliert sein, dass Verstöße dagegen erkennbar und messbar sind, bspw. wenn der Caterer dann doch Einweggeschirr verwendet.

Wenn der Auftraggeber Verstöße auch ernsthaft sanktionieren können möchte, sollte er zugleich eine Rechtsfolge vereinbaren; am einfachsten anzuwenden ist hier eine Vertragsstrafe: Denn würde nur ein normaler Schadenersatz vereinbart werden, müsste der Schaden nachgewiesen werden können, was oftmals schwierig oder unmöglich ist. Eine Vertragsstrafe hingegen ist ein pauschalisierter Schadenersatz, der einfacher durchzusetzen ist. Aber: Die Vertragsstrafen-Klausel muss dazu wirksam formuliert sein.

Wie sieht der Rechtsrahmen für werbliche Aussagen zur Nachhaltigkeit aus?

Aktuell ergeben sich gesetzlichen Beschränkungen vornehmlich durch das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Auf dieser Basis haben unterschiedliche Gerichte Unternehmen bereits verboten, unzureichend transparente Umweltaussagen zu treffen.

Seitens der EU sind mächtige Regelwerke in der Pipeline:

Seit 2024 gibt es bspw. die Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo), die ab September 2026 umzusetzen ist. Mit dieser Richtlinie werden spezielle Vorgaben zur Werbung mit Begriffen wie „Klimaneutralität“ oder „CO2-Reduktion“ gemacht. Deutschland hat dazu derzeit zumindest schon einen Referentenwurf, da die Richtlinie in ein nationales Gesetz umzusetzen ist.

Etwas darüber hinaus geht die schon länger diskutierte Green-Claims-Richtlinie, die von der EU aber noch nicht verabschiedet ist. Umstritten sind hierzu die hohen Anforderungen für Umweltaussagen: Der Entwurf der Green-Claims-Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen ihre Aussagen nicht nur wissenschaftlich belegen können müssen, sondern ihre Aussagen müssten auch zuvor von einer unabhängigen Stelle geprüft und zertifiziert worden sein. Auch diskutiert wird noch, ob diese Green-Claims-Richtlinie für alle Unternehmen gelten soll, oder zumindest kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) von ihr ausgenommen werden könnten.

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