Entscheidend für die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse ist, ob die honorierten Leistungen als künstlerische oder publizistische Tätigkeiten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) anzusehen sind. Das Gesetz definiert den Begriff der publizistischen Tätigkeit in § 2 Satz 2 KSVG. Danach ist Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Bei einer Moderatorentätigkeit bspw. bei einem Kongress oder einer Tagung stellt sich die Frage, ob es sich um eine künstlerische oder publizistische Leistung handelt.

Eine künstlerische Leistung dürfte eher selten der Fall sein, aber sie ist durchaus denkbar, wenn die Leistung des Moderators bspw. mit komödiantischen Einlagen gespickt ist, oder typischerweise bei einem Conférencier im Varieté.

Definition von Publizistik

Eher dürfte im Regelfall aber eine publizistische Tätigkeit in Betracht kommen. So hat dies auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Die Bedeutung des Urteils ist für viele Veranstalter nicht unerheblich:

Kennzeichnend für den Begriff der publizistischen Tätigkeit ist, dass eigenschöpferisch eine Mitwirkung im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage erfolgt.

Nicht maßgeblich ist das Renommee des Moderators

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Moderatorentätigkeit als solche von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. es ist vielmehr ausreichend die Mitwirkung an einem Prozess, der zu einer in die Öffentlichkeit wahrgenommenen Aussage führt, soweit die Teilnahme eigenschöpferische Elemente aufweist.

Es ist nicht erforderlich, dass der Moderator in der Öffentlichkeit Bekanntheit genießt oder seine eigenen Äußerungen namentlich zuordenbar sind.

Veranstaltung hat Außenwirkung

Bei der dem Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugrundeliegenden Veranstaltung handelte es sich zwar um eine „geschlossene“ Veranstaltung mit namentlich eingeladenen Gästen. Trotzdem war sie nicht „privat“, was eine KSK-Abgabepflicht ausgeschlossen hätte: Denn die in der Veranstaltung transportierten Inhalte sollten über den privaten Bereich hinaus wirken, der Zweck der Veranstaltung ging weiter als das Privatleben der Teilnehmer reichte, so das Gericht.

Bei der Veranstaltung wurde von einem politischen Gast ein „Impulsvortrag“ gehalten, danach gab es Möglichkeit zum Kennenlernen, Austausch und Netzwerken. Die Veranstaltung war also nicht auf die Pflege privater Kontakte beschränkt, sondern sie verfolgte das Ziel, dass die Teilnehmer die Kontakte und fachliche Informationen bündeln und für ihr geschäftliches bzw. berufliches Fortkommen nutzen konnten.

Und nun machte das Landessozialgericht den Schwenk in die öffentliche Außenwirkung:

„Die geschäftlichen, beruflichen und gegebenenfalls auch politischen Aktivitäten der Veranstaltungsteilnehmer finden aber in der Öffentlichkeit statt und gehen damit die Öffentlichkeit auch an. Der gewollte geschäftliche und/oder politische Nutzen einer Teilnahme [an der Veranstaltung] zielte gerade auf eine Außenwirkung ab. Eine Veranstaltung, welche geschäftliche und politische Vorhaben befördern will, die sich im öffentlichen Leben auswirken, wird nicht dadurch zu einer im privaten Bereich verbleibenden Einrichtung, dass der Gastgeber sich die Auswahl seiner Gäste vorbehält“.

Entscheidend für die Auswahl der Gäste waren nach den Angaben des Veranstalters auch nur bestehende geschäftliche Kontakte; auch die vortragenden Politiker wurden nicht als Privatleute, sondern wegen ihrer in der Öffentlichkeit stehenden Funktion zu der Veranstaltung eingeladen.

Wegen des damit bestehenden Öffentlichkeitsbezugs ist eine eigenschöpferische Mitwirkung des Moderators an der Veranstaltung mit einer journalistischen Tätigkeit vergleichbar, so das Gericht.

Moderator spricht eigenschöpferisch

Dass der Moderator aus Sicht des Veranstalters nicht eigenschöpferisch tätig war, weil der Ablauf der Veranstaltung im Einzelnen vorgegeben worden sei, änderte auch nichts am Ergebnis: Als Moderator könne nur arbeiten, wer eine eigene Persönlichkeit darstellt und gegebenenfalls eigenständig reagieren kann, statt nur vorbereitete Karten abzulesen. Ein schematisches Abarbeiten vorformulierter Anweisungen kann nicht das gewesen sein, was die von der Klägerin honorierte Tätigkeit ausmachte, da es im Wesen einer Gesprächsführung liegt, dass auch einmal unvorbereitete und überraschende Situationen eintreten. Mit der herausgehobenen Position eines Moderators ist notwendigerweise eine eigenschöpferische Komponente bei dem Ablauf einer Veranstaltung verbunden.

Ein weiteres Indiz war für das Gericht auch, dass der Veranstalter mit dem Moderator keinen Arbeitsvertrag geschlossen habe: So sollte der Moderator offenbar schon nach Ansicht des Veranstalters doch gar nicht so sehr unter seiner Fuchtel stehen – in Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit. Dann kann er sich aber im Umkehrschluss auch nicht auf die Weisungsgebundenheit berufen, wenn es um die KSK-Abgabepflicht geht.

Fazit

Wer bisher für „seinen“ Moderator keine KSK-Abgabepflicht bezahlt hat, sollte sich das Urteil nicht schönreden: Nur, weil nicht exakt dieselbe Veranstaltung zugrundeliegt, bedeutet das nicht, dass die eigene Veranstaltung nicht zu einer Abgabepflicht führen kann.

Vielmehr zeigt das Urteil, dass die vermeintliche „Geschlossenheit“, da die Teilnehmer aus einem engen Kreis namentlicher Gäste eingeladen sind, keine Relevanz hat. Und viele Veranstaltungen mit einem Moderator dürften mehr sein als eine Veranstaltung gänzlich ohne (gewollte) Außenwirkung. Ein Beispiel könnte sein eine rein interne Betriebsveranstaltung, an der aber dann auch nur Mitarbeiter (ggf. noch mit Ehepartnern) teilnehmen dürfen, aber nicht mehr Freie Mitarbeiter oder gar Kunden.