Hüpfburgen und
Kinderspielgeräte

Rechtsfragen auf Veranstaltungen

Bei Sommerfesten werden oftmals Hüpfburgen aufgestellt bzw. kommen Kinderspielgeräte zum Einsatz. Im Folgenden beleuchten wir die damit einhergehenden Rechtsfragen.

Muss damit gerechnet werden, dass auch Erwachsene auf die Kinderhüpfburg krabbeln?

Auf Veranstaltungen werden gerne Hüpfburgen für Kinder aufgestellt. Muss der Veranstalter damit rechnen, dass auch Erwachsene auf die Burg klettern?

Grundsätzlich: Ja, denn die Eltern könnten ja zu ihrem Kind wollen, das sich vielleicht verletzt hat und weint. Wir berichten über ein Gerichtsurteil zu dieser Frage:

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Was ist bei der Haftpflichtversicherung zu beachten?

Bei Haftpflichtversicherungen gibt es üblicherweise u.a. folgende Ausschlüsse:

  • Nicht versichert sind oftmals gemietete Sachen, also dann die gemietete Hüpfburg;
  • Nicht versichert sind oftmals ausdrücklich auch Kinderhüpfburgen.

Das heißt: Wenn Sie eine Hüpfburg aufstellen, klären Sie die Versicherungslage unbedingt vorher mit Ihrem Haftpflichtversicherer!

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