Immer wieder macht Hochwasser vielen Regionen zu schaffen. Dadurch werden auch Veranstaltungen oder Veranstaltungsstätten in Mitleidenschaft gezogen. Es stellt sich dann die Frage, wie es um die finanziellen Schäden bei abgesagten Veranstaltungen steht.

Hier fällt einem zuerst der Begriff der Höheren Gewalt ein. Was ist das eigentlich?

Unter „Höherer Gewalt“ versteht man

„ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist.“

Mit dem Begriff sollen diejenigen Risiken von der Haftung ausgeschlossen werden, die bei einer rechtlichen Bewertung nicht mehr dem gefährlichen Unternehmen, sondern allein dem Drittereignis zugerechnet werden können.

Höhere Gewalt ist grundsätzlich nicht ohne Weiteres einfach ein starker Regen oder ein starker Wind. Es muss sich schon um einen außergewöhnlichen Starkregen oder einen Orkan handeln, dass man von Höherer Gewalt sprechen kann.

Wenn hingegen über viele Tage außergewöhnlich viel Niederschlag fällt und Meteorologen in manchen Städten von einem Hochwasser sprechen, das seit hunderten Jahren einen traurigen Rekord erziele, dann kann man auch juristisch von Höherer Gewalt sprechen.

Aber:

Nicht jedes x-beliebige Hochwasser ist automatisch Höhere Gewalt, es muss sich schon um ein außergewöhnliches Hochwasser handeln. Wenn die Veranstaltungsstätte in einem Hochwassergebiet liegt, dass bei jedem durchschnittlichen Regen überschwemmt wird, dann ist das auch keine Höhere Gewalt.

Was sind die Folgen der Höheren Gewalt?

Höhere Gewalt führt juristisch zur Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistungen: In einem Vertrag gibt es Leistungen, die die Vertragspartner erbringen müssen. Durch die Höhere Gewalt wird die Erbringung dieser Leistungen unmöglich. Kann der Vermieter seine Halle nicht dem Veranstalter überlassen, weil die Halle unter Wasser steht, kann das eben Höhere Gewalt sein. Die Folgen:

  • Der Vermieter verliert seinen Anspruch auf die Miete, er muss ggf. bereits erhaltene Vorauszahlungen wieder erstatten.
  • Der Mieter verliert seinen Anspruch auf Überlassung; dass er dann leer ausgeht und ggf. seine Veranstaltung absagen muss, ist sein Unternehmerrisiko.
  • Das Höhere Gewalt von keinem Vertragspartner verschuldet ist, hat der Mieter auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.