Garderobe
in Veranstaltungsstätten
und bei Veranstaltungen
Wenn Locations bzw. Veranstalter Garderoben anbieten, ergeben sich – wenig überraschend – einige Rechtsfragen, auf die wir nachfolgend eingehen.
Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden:
- Garderobe für Besucher
- Garderobe für Mitwirkende (z.B. Künstler)
- Garderobe für Beschäftigte
1.) Fragen zur Besucher-Garderobe:
Eine „normale“ Haftpflichtversicherung schließt Schäden u.a. an in Verwahrung genommenen Sachen aus. In Verwahrung nimmt der Veranstalter aber die Garderobe des Besuchers insbesondere dann, wenn er offensichtlich eine (bewachte) Aufbewahrung für Besuchergarderobe anbietet. Dann kommt ein Verwahrungsvertrag (siehe ab § 688 BGB) zustande.
Hierfür gibt es spezielle Versicherungen, im konkreten Fall die „Garderobenversicherung“.
An vielen Garderoben findet sich das Schild „Keine Haftung für die Garderobe“. Dieses Schild hat eine ähnliche Wirkung der eingeschaltete Warnblinker des PKW, der unerlaubt in zweiter Reihe parkt.
Bei dem Schild handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung; diese dürfen aber u.a. nicht unangemessen benachteiligend sein (siehe § 307 BGB). Ein vollständiger Haftungsausschluss ist aber unangemessen benachteiligend, dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7 BGB.
Hiernach kann nämlich in AGB nur die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen werden, nicht aber die grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz; ebenso kann eine Haftung für Körperschäden nicht ausgeschlossen werden. Dies alles müsste aber in einer wirksamen Klausel stehen.
Ob der Veranstalter bei Verlust haften muss, ist aber auch kein Automatismus:
- Ist die Garderobe kostenfrei und ohne Personal, dann besteht auch grundsätzlich keine Haftung des Veranstalters.
- Ist die Garderobe kostenfrei, aber durch Personal besetzt, dann erhöht sich die Verantwortung des Veranstalters, im Regelfall besteht dann eine Haftung bei Verlust.
- Das gilt umso mehr, wenn die Garderobe kostenpflichtig ist.
Dürfen Veranstalter oder Betreiber bspw. mit Verweis auf Sicherheitsüberlegungen verlangen, dass Besucher ihren Mantel und Jacken an der Garderobe abgeben müssen, diese also nicht zum Platz mitnehmen dürfen?
Bspw. bei Abschluss einer Garderobenversicherung verlangt der Versicherer normalerweise den Einsatz eines Doppelmarkensystems, damit nichts durcheinander kommt. Der Besucher erhält eine Marke ausgehändigt, die Doppelmarke verbleibt bei der Jacke.
Zeigt nun ein Besucher die Marke mit der Nummer 30 vor, so muss der Veranstalter die Jacke mit der Nummer 30 an ihn herausgeben.
Kann er das nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Hat der Besucher seine Marke aber verloren, so müsste er dem Veranstalter beweisen, dass er Eigentümer der Jacke ist. Dann kann er die Jacke auch herausverlangen (siehe § 985 BGB). Da dies aber im Trubel einer Veranstaltung im Regelfall nicht funktionieren dürfte, kann der Veranstalter die Herausgabe der Jacke solange verweigern (vgl. § 986 Abs. 1 BGB), bis bspw. alle Besucher die Veranstaltung verlassen und ihre Marken abgegeben haben.
Wenn der Arbeitgeber sein Garderobenpersonal in Anspruch nehmen will, weil entweder Geld in der Kasse fehlt oder eine verlorene Jacke ersetzt werden muss, kann er das nur, wenn er seinem Garderobenpersonal ein sog. Mankogeld bezahlt.
Denn wenn ein Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig einen Fehler macht, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig – das ist quasi das Risiko des Arbeitgebers.
Wenn ein Mitarbeiter mit Bargeld zu tun hat, kann der Arbeitgeber das Mankogeld bezahlen. Verrechnet sich der Mitarbeiter nicht, darf er das Mankogeld behalten, dafür muss er den Fehlbetrag ausgleichen. Allerdings müssen die Höhe des Mankogelds und die mögliche Schadenshöhe zueinander „passen“.
Mietet der Veranstalter eine Location, ist zu klären, ob vorhandene Garderobe mit vermietet wird (bzw. Ständer, Haken bzw. Marken usw.).
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
2.) Fragen zur Künstler-Garderobe:
Nur, wenn es vertraglich vereinbart ist (siehe Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler).
Aber selbst wenn man darüber nicht gesprochen hat, kann ein Raum für die Garderobe bzw. Umkleide mit ein paar Nettigkeiten die Stimmung ganz gewaltig anheben. Der Veranstalter kann sie also freiwillig zur Verfügung stellen. Vor lauter Nettigkeit aber darf man nicht übersehen: Was passiert, wenn dann aus einer freiwillig überlassenen Garderobe Eigentum des Künstlers verschwindet? Die Antwort lesen Sie im nächsten Reiter.
Das Einfachste wäre, wenn der Veranstalter für den Fall der verpflichtenden sowie freiwilligen Überlassung vereinbart, dass der Künstler selbst aufpassen soll – dass quasi nur ein unbewachte Bereich überlassen wird.
Oftmals aber verlangt der Künstler eine bewachte Garderobe; dann muss der Veranstalter übliche und geeignete Maßnahmen treffen, bspw. indem er eine Wachperson an die Tür stellt. Dann wäre er bspw. dann nicht verantwortlich, wenn diese Wachperson von bewaffneten Räubern überfallen würde.
Vorsicht mit dem Wortlaut: Eine „bewachte“ Garderobe ist mehr als eine nur „abschließbare“ Garderobe.
3.) Fragen zur Mitarbeiter-Garderobe:
Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umkleideräume vorhanden sind.
Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.
Das ergibt sich aus den Ziffern 3.3, 4.1 und 5.2des Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung.
Wenn ein Veranstalter oder ein Arbeitgeber die Garderobe kameraüberwachen will, muss er die strengen Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes beachten, u.a.:
Er braucht einen nachvollziehbaren Zweck, z.B. Sicherheit vor Diebstahl. Es darf kein milderes Mittel geben, z.B. dass eine abschließbare Garderobe gestellt wird. Ein „Kompromiss“ ist auch immer eine datenschutzfreundliche Einstellung, bspw. dass nur der Weg zur Garderobe gefilmt wird.
Ein häufiger Zweck ist auch der Schutz vor Übergriffen. Ein milderes Mittel könnte die Bewachung durch Sicherheitspersonal an der Tür sein; außerdem ist die Videoüberwachung für diesen Zweck ggf. auch ungeeignet, wenn letztlich nur durch dauerhafte Beobachtung des Videobildes ein Übergriff erkannt werden und dann noch schnelle Hilfe geschickt werden könnte.
Wichtig ist dann auch, dass alle Betroffenen durch Aushänge entsprechend informiert werden, dass gefilmt wird, wer verantwortlich ist, welche Rechte man hat usw. (sog. Datenschutzerklärung).
Außerdem ist sorgfältig zu hinterfragen, ob die Kameras so eingestellt sein müssen, dass Gesichter erkennbar sind; und wie lange die Aufnahmen gespeichert werden.
Weiterführende Links:
Lexikon Fragen & Antworten Übersicht Event-Bausteine Kategorie Haftung