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Garantenstellung und
Garantenpflichten

auf Veranstaltungen

Was bedeutet „Garant“?

Die Garantenstellung führt zu der Rechtspflicht, Menschen oder Sachen vor Gefahren zu schützen; macht man das nicht, kann man sich wegen Unterlassen strafbar machen. Was ein Garant tun muss, um sich nicht strafbar zu machen, erklären wir nachfolgend. Ebenso, wer auf einer Veranstaltung überhaupt Garant sein kann.

Wer kann Garant sein?

Es gibt verschiedene Konstellationen, die aus einem normalen Menschen einen Garanten machen können:

  • Garantenstellung kraft Gesetz oder Vereinbarung: Als Beispiele sind hier zu nennen die Beauftragung eines Mitarbeiters als Brandschutzbeauftragter oder als Räumungshelfer, Sicherheitsmitarbeiter u.a.
  • Garantenstellung kraft freiwilliger Übernahme: Das können Gefälligkeitsleistungen sein, aber bspw. auch der Fall, wenn ein Techniker, der eigentlich nur für die Bühne verantwortlich ist, beim Gang zur Toilette an einem Kabel vorbeikommt, von dem er glaubt, dies wäre nicht ordnungsgemäß verlegt und er anfängt, das Kabel aus seiner Sicht ordnungsgemäß zu verlegen (bzw. die Stolperstelle abzusichern).
  • Garantenstellung durch pflichtwidriges Vorverhalten
  • Garantenstellung durch Gefahrengemeinschaft (z.B. Bergsteiger in einer Gruppe)

Wie weit muss ein Garant gehen?

Im Ergebnis gibt es keine Pflicht zur Selbstaufopferung, vielmehr ist eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. Da wir uns hier im Strafrecht bewegen, es also auf die persönliche bzw. subjektive Vorwerfbarkeit ankommt, spielen verschiedene Parameter eine Rolle – die von Person zu Person unterschiedlich ausfallen können. Beispiele:

  • Stellung im Betrieb
  • Art der Risiken bzw. Gefahren
  • Vergleich mit anderen Garanten bzw. Personen in vergleichbarer Position
  • Mögliche Schadenshöhe

Ein Beispiel:

Es findet eine Freiluftveranstaltung in einem Park statt. Der Veranstalter erkennt, dass eine Gewitterfront über das Gelände ziehen wird und mit teils heftigen Böen zu rechnen ist. Er ordnet an, dass das Sicherheitspersonal den Park zu räumen. Die Mitarbeiter schwärmen aus und sprechen die Gäste an, die im Park sitzen und spazieren gehen und die Ausstellungsexponate bewundern. Eine Besuchergruppe ist dabei renitent und weigert sich, zu gehen.

  • Je länger die Sicherheitsmitarbeiter nun diskutieren, desto näher kommt die Gewitterzelle – und desto mehr bringen sich auch letztlich die Mitarbeiter in Gefahr.
  • Würden die Mitarbeiter mithilfe körperlicher Gewalt (z.B. Wegziehen oder -schieben) die renitenten Gäste hinausbefördern, könnten sich die Mitarbeiter durch eskalierende Gewalt in Gefahr bringen.
  • Andere Gäste könnten sich ebenfalls verweigern, wenn sie glauben zu erkennen, dass diese Gruppe scheinbar bleiben „darf“, wenn die Mitarbeiter tatenlos weitergehen.

Man sieht, auch das kann eine Abwägung im Einzelfall sein. Wichtig dabei aber ist immer: Der Veranstalter, bzw. die Garanten, müssen beweisen können, dass sie das Notwendige getan haben, um die Gäste zu schützen. Dazu gehört u.a., dass die Ansprache so deutlich die Risiken und möglichen Folgen aufzeigt, dass der (erwachsene) Gast ggf. in eigener Verantwortung eine Entscheidung treffen kann.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Ist der Garant ein Arbeitnehmer, trifft natürlich den Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer bzw. seine Gesundheit zu schützen (Arbeitsschutz).

Dazu gehört u.a., dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüft, ob der potentielle Mitarbeiter körperlich und psychisch ausreichend geeignet ist, den Garantenpflichten nachkommen zu können. Dazu sind ggf. eine Schulung, Unterweisung, praktische Übungen oder Kontrollmaßnahmen erforderlich.

 

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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