Freier Mitarbeiter
Schwierige Abgrenzung
zur Scheinselbständigkeit
Freier Mitarbeiter (auch Freelancer genannt) ist derjenige, der nicht weisungsgebunden ist. Er ist kein Arbeitnehmer. Wer Freie Mitarbeiter beschäftigt, muss aufpassen, dass es keine „Scheinselbständigen“ sind, da man dann ins Arbeitsrecht rutscht: Der Scheinselbständige ist nämlich Arbeitnehmer.
In der Eventbranche gibt es viele “Freie” oder “Freelancer”, da der Auftraggeber sich dann nicht um das Arbeitszeitgesetz usw. kümmern muss. Dennoch darf der Auftraggeber die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gegenüber dem Freien nicht gänzlich außer Acht lassen, da die UVV die Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Freien konkretisieren.
Umgekehrt hat der Freie Mitarbeiter ggf. als Versicherter unmittelbar die UVV einzuhalten; oder er hat die UVV ggf. aufgrund seines Versicherungsvertrages einzuhalten, da die Versicherungen die Einhaltung oftmals als Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen vorschreiben.
Zum Vertrag mit Freien Mitarbeitern
Und zur schwierigen Abgrenzung von Werkvertrag zu (Schein-)Arbeitsvertrag:
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke und Vermieter von Locations usw. speziell zur Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit.