Evakuierung
Räumung und Evakuierung der VeranstaltungsstätteEvakuierung bzw. Räumung einer Veranstaltungsstätte: Hier erklären wir nicht, wie sie funktioniert, sondern wer dafür verantwortlich ist.
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (2014) sieht in § 42 in gewissen Fällen explizit ein Räumungskonzept vor, in dem die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, genannt werden müssen.
Im Falle einer Evakuierung sind mehrere Personen mitverantwortlich.
Im Falle einer Evakuierung sind mehrere Personen mitverantwortlich, u.a. der sog. Evakuierungshelfer, der begrifflich aus dem Arbeitsschutz stammt.
Der Ordnungsdienst ist u.a. für die geordnete Evakuierung der Versammlungsstätte zuständig (§ 43 Abs. 4 MVStättVO). Er wird grundsätzlich vom Betreiber der Versammlungsstätte bestellt. Wenn der Ordnungsdienst i.S.d. Versammlungsstättenverordnung gemeint ist, sollte man ihn sauber vom Sicherheitsdienst bzw. Veranstaltungssicherheitsdienst (VOD) unterscheiden: Der Ordnungsdienst ist verantwortlich für:
- die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken,
- die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze,
- die Beachtung der Verbote des § 35 MVStättVO,
- die Sicherheitsdurchsagen sowie
- für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall.
Er ist bspw. nicht verantwortlich für:
- Jugendschutzkontrollen,
- Streitschlichtung unter Besuchern der Veranstaltung.
Fundstellen in den Regelwerken
Über ihn gibt es wohl die meisten Mythen und Irrtümer: Der Veranstaltungsleiter.
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