Auf Ticketgebühren fällt Umsatzsteuer an, wobei die Höhe des Steuersatzes vielfach schwierig zu bestimmen ist. Einen jahrelangen Rechtsstreit hat nun ein Berliner Club hinter sich, in dem es um die Frage ging, ob Ticketerlöse für Techno- und House-Konzerte mit 7 oder mit 19 % zu versteuern sind.
Die Entscheidung ist durchaus erheblich: Denn das Ticketgeld hat der Veranstalter ja bereits; und wenn er bspw. mit 7 % kalkuliert hat, aber das Finanzamt geht von 19% aus, kann es rückwirkend teuer werden.
Hintergrundinfo
Gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 7a UStG liegt der Umsatzsteuersatz bei nur 7 % für die „Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler“.
Fraglich ist also, ob eine Techno- und House-Konzert als „Konzert“ oder konzertähnlich durchgeht.
Was ist ein Konzert?
Unter Konzerten versteht man grundsätzlich Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden.
Mit Blick auf die technischen Entwicklungen in der Musik hat der Bundesfinanzhof bereits vor einigen Jahren entschieden, dass für die Musikrichtungen „Techno“ und „House“ als „Instrument“ auch Plattenteller, Mischpulte und CD-Player u.Ä. anzusehen sind, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikstücks, und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden.
Wenn also der DJ bei einem House- oder Technokonzert nicht einfach nur Tonträger abspielt, sondern mithilfe der Mischpulte und anderer technischer Hilfsmittel wie Computern, Filtern, Effektgeräten, Controllern und Synthesizern die Tonträger verändert und damit neue Klangfolgen geschaffen werden, dann ist ein Konzert zu bejahen.
Konzert muss Zweck der Veranstaltung sein
Damit für die gesamte Veranstaltung der ermäßigte Umsatzsteuersatz greift, muss dieses Konzert innerhalb der Veranstaltung den eigentlichen Zweck ausmachen. Das Konzert des DJ´s darf also nicht nur nebenbei ablaufen, sondern muss den Charakter der Veranstaltung ausmachen.
Maßgeblich ist dabei die Sicht des Durchschnittsverbrauchers: Wie nimmt er das Ganze wahr?
Der Bundesfinanzhof hat dazu festgestellt, dass es auf das Verhältnis zwischen den Umsätzen aus den Ticketerlösen und der Gastronomie grundsätzlich nicht ankommt. Denn der Getränkeumsatz besagt im Regelfall nichts darüber, ob es sich bei der Veranstaltung dem Charakter nach um ein Tanzvergnügen oder ein Konzert handelt.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Konsum von Alkohol in besonders großem Umfang in den Vordergrund tritt, sodass die Veranstaltung zu einem „Trinkgelage“ ausartet.