batuhan toker (Getty Images)

Digitale Events

und ihre
rechtlichen
Besonderheiten

Insbesondere während der Corona-Pandemie fanden Veranstaltungen digital bzw. online statt, aber seitdem habe sich viele Online-Formate etabliert: Entweder als Mischform (sog. hybride Events) oder als rein digitale bzw. gestreamte Veranstaltung.

Im Grunde handelt es sich bei einer digitalen Veranstaltung um eine normale Veranstaltung – regelmäßig nur ohne Live-Publikum. Mitarbeiter, Künstler, Referenten usw. sind aber typischerweise an einem Ort, die Veranstaltung wird entweder live ausgestrahlt (“gestreamt”) oder aufgezeichnet.

Musik, Rechte

Bei einer Präsenzveranstaltung mit Livepublikum braucht man vom Urheber z.B. das sog. Aufführungsrecht – immer dann, wenn man fremde Rechte bspw. auf der Bühne vorführen möchte.

Wird die Veranstaltung in den digitalen Bereich verlegt, dann endet die Verwertung ja nicht im Raum, sondern landet im Internet. Dementsprechend braucht man auch andere Nutzungsrechte, z.B. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bzw. Wiedergabe im Internet.

Verwertet man fremde Musik, gibt es bei der GEMA eigene Tarife dafür.

Also:

Vorher prüfen, ob und inwieweit sich die Nutzung fremder Werke verändert – und ob andere Nutzungsrechte benötigt werden.

Rundfunklizenz

Wird über einen Kanal regelmäßig oder immer zu bestimmten Zeiten das digitale Event gestreamt, kommt ggf. die Notwendigkeit einer Rundfunklizenz in Betracht, nämlich dann, wenn das Streaming redaktionell gestaltet und nach einem Sendeplan bzw. nach Vorankündigungen mehr als nur einmal erfolgt. Ebenso, ob im Schnitt von 6 Monaten mehr als 20.000 gleichzeitig zuschauende Nutzer erreicht werden.

Immerhin: Bei nur einmaligen Events, die einmal digital übertragen bzw. gestreamt werden, wird aber keine Lizenz benötigt.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Datenschutz

Wenn bspw. Mitarbeiter oder die wenigen zugelassenen Teilnehmer erkennbar sind, kommt das Datenschutzrecht bzw. Persönlichkeitsrecht ins Spiel: Denn bei einer normalen, reinen Präsenzveranstaltung ist das Gesicht für jeden anderen erkennbar, das Gesicht wird aber nicht aufgezeichnet (solange keine Fotos gemacht werden).

Wenn die Veranstaltung aber gestreamt wird, dann werden Daten erhoben – z.B. eben das Gesicht. Und in diesem Fall hat man eine Datenverarbeitung. Das heißt: Vergleichbar mit Fotos der Veranstaltung müssen diese Personen informiert werden mittels Datenschutzhinweisen. Außerdem muss der Datenverarbeitungsvorgang in das Datenschutzkonzept integriert werden.

Außerdem kann es sein, dass ein sog. Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden muss: Einmal zwischen dem Veranstalter und der Agentur bzw. dem technischen Dienstleister, und diese wiederum mit bspw. dem Hostinganbieter.

Vertragsgestaltung

Sofern man nicht alles in die digitale Welt verlegt, sondern ein hybrides Event – bestehend aus Übertragung und Live – veranstaltet, sollten insbesondere in der Pandemiezeit einige mögliche Probleme vorab geklärt werden, z.B.:

  • Können Teilnehmer von der Live-Veranstaltung in die digitale Veranstaltung switchen und umgekehrt?
  • Kann der Veranstalter die Live-Veranstaltung verkleinern und angemeldete Teilnehmer auf die digitale Veranstaltung verweisen?
  • Was passiert, wenn Referenten oder Künstler pandemiebedingt nicht erscheinen können?

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Egal ob 1 Stunde, 1 Tag oder 1 Woche. Egal ob online oder bei Ihnen im Unternehmen. Egal ob zum Thema Datenschutz, zu Haftungsfragen, zum Urheberrecht, zur VStättVO oder über Grundlagen des Eventrechts usw.

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