Ich hatte hier auf EVENTFAQ schon mehrmals über das Problem berichtet: Unter welchen Umständen ist ein Transfer von personenbezogenen Daten aus der EU heraus in die USA zulässig?

Man denke hier an die Vielzahl von Tools, deren Hersteller in den USA sitzen und die Daten auch in den USA verarbeiten (Hoster, Konferenzanbieter, Streamingsdienstleister, Zahlungsanbieter usw.). Der Europäische Gerichtshof hatte schon zwei Vertragswerke zwischen den USA und der EU für rechtswidrig erklärt, weil diese die hohen DSGVO-Standards nicht eingehalten hatten. Seit 2023 gibt es nun ein drittes Vertragswerk, das sog. EU-US-Data-Privacy Framework“, das den Datentransfer legalisieren soll.

Hiergegen hatte ein Franzose Klage vor dem Europäischen Gericht (EuG; das ist die Vorinstanz vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH) erhoben und heute verloren: Das EuG erklärte die Vereinbarung – jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses – für zulässig.

Das bedeutet, dass vorerst der Datentransfer in die USA auf Basis dieses Vertrages möglich ist, allerdings kommen jetzt ein paar dicke „aber“:

  • Der Kläger wird vermutlich in die nächste Instanz gehen, also vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH); und es ist alles andere als ausgemacht, dass der EuGH genauso entscheidet wie das EuG.
  • Auch der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems, der bereits die beiden vorherigen Abkommen zwischen USA und EU vor dem EuGH zu Fall brachte, hat angekündigt, gegen das derzeitige Abkommen gerichtlich vorzugehen. D.h. auch von dieser Seite her könnte es passieren, dass letztlich der EuGH das Abkommen kippt.
  • Auch die EU selbst ist verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob der dem Abkommen zugrundeliegende Rechtsrahmen noch unverändert fortbesteht. Würde bspw. der derzeitige US-Präsident Donald Trump die präsidialen Dekrete seines Amtsvorgängers Joe Biden für nichtig erklären (was er wohl schon angedroht hatte), dann entfiele auch der Rechtsrahmen für das Abkommen… die EU-Kommission wäre dann verpflichtet, das aktuelle Abkommen auszusetzen, zu ändern oder ganz aufzuheben.

Es kann also mindestens drei Szenarien geben, die zu dem unschönen Ergebnis führen, dass der Datentransfer in die USA (und damit die dortige Datenverarbeitung) unzulässig wird – schlimmstenfalls schon immer (also auch rückwirkend) unzulässig war…!

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