Viele Dienstleister wollen aus Marketinggründen die Namen ihrer Auftraggeber veröffentlichen; so finden sich bspw. auf der Webseite dann „Referenzen“, Logos der Kunden oder Kundenstimmen. Aber viele Auftraggeber wiederum wollen nicht als Referenz genannt werden.

Variante 1: Vereinbarung

Am Einfachsten ist, wenn im Vertrag vereinbart wird, ob oder ob nicht der Kunde als Referenz genannt bzw. das Logo abgebildet werden darf.

Variante 2: Keine Vereinbarung

Fehlt eine solche Vereinbarung, gibt es aber auch keinen Automatismus für die beiden gegensätzlichen Interessen. Vielmehr müssen die Interessen abgewogen werden: Dabei spielen bspw. folgende Aspekte eine Rolle:

  • Hat der Dienstleister bedeutende Leistungen erbracht, oder nur eine untergeordnete Leistung?
  • Wie prominent wird der Name des Kunden verwendet im Verhältnis zum Auftragsumfang?
  • Hat der Kunde offenkundig ein Geheimhaltungsinteresse an der Nichtoffenlegung?

Beispiele: Eine Eventagentur hat die Jubiläumsveranstaltung zum 100-jährigen Bestehens eines großen Unternehmens organisiert. Oder: Eine Agentur war als Subunternehmer beauftragt worden, eine Shuttletransfer zu organisieren.

Formuliert die Agentur bspw. „Folgende Unternehmen können wir zu unseren zufriedenen Kunden zählen: A, B, C…, dann wäre das schon unrichtig, wenn man für B nur als Subunternehmer tätig war. Formuliert die Agentur „Hier finden Sie einen Auszug aus unserer Referenzliste: A, B, C…“, dann darf aber auch die Beteiligung an den Veranstaltungen von A, B und C nicht sonderlich untergeordnet sein.

Korrekt wäre hingegen, wenn die werbende Agentur zu der jeweiligen Namensnennung auch den Auftragsgegenstand nennt, z.B. „Für das Stadtfest A haben wir das Bühnenprogramm organisiert“.

Streitigkeiten über die Referenznennung usw. erleben wir immer wieder. Mit einer Vereinbarung lassen sie sich einfach vermeiden, ebenso mir ehrlichen bzw. korrekten Angaben und wenn der Name des Kunden „angemessen“ genannt wird.

Vor dem Landgericht Bielefeld endete kürzlich eine solche Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Beteiligten mit einem Urteil: In einem der 3 entschiedenen Fälle konnte der werbende Auftragnehmer schon gar nicht mehr beweisen, dass er früher mal einen Auftrag erhalten hatte – denn der angebliche Auftrag lag bereits 13 Jahre zurück, und man hatte die Unterlagen nach der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren vernichtet…

Das bedeutet aber nicht, dass man einfach alte Vertragsunterlagen aufheben dürfe, um irgendwann noch nachweisen zu können, vor zig Jahren einmal Auftragnehmer gewesen zu sein! Denn hier kommt der Datenschutz ins Spiel: Will man bspw. E-Mails aufbewahren, muss der betroffene Mitarbeiter informiert sein, dass seine E-Mail (ggf. u.a.) zu dem Zweck aufbewahrt wird, eine zulässige Referenznennung nachweisen zu dürfen. In diesen Datenschutzhinweisen muss man dann aber auch mit Blick auf die zu nennende Löschfrist erklären, dass diese E-Mail über die steuerrechtlichen bzw. gesetzlichen Aufbewahrungspflichten hinaus aufbewahrt werden.

Mögliche Rechtsfolgen

Was kann passieren, wenn man unrichtig oder ohne Erlaubnis wirbt?

Zum Einen kann der betroffene Kunde zumindest Unterlassung verlangen (was öfter passiert, als man denkt).

Zum Anderen können auch Wettbewerber gegen „Unlautere“ Referenzen vorgehen. Das passiert meist dann, wenn sich ein Wettbewerber darüber aufregt, dass sich sein Konkurrent wichtiger macht, was er zumindest damals bei der Veranstaltung war. Er kann auch Unterlassung verlangen, aber theoretisch sogar Schadenersatz.

Aus vielerlei Gründen sollte man also nicht zu großzügig mit Referenzen um sich werfen, oder sich zumindest die Erlaubnis holen (dann auch an den Nachweis viele Jahre später denken, s.o.!) oder klar kommunizieren, was man seinerzeit für den Kunden getan hat.