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Besuchersicherheit

Besuchersicherheit ist Teil der Veranstaltungssicherheit und spielt auch bei Gericht eine Rolle: “Die Sicherheit des Besuchers hat absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters” – dieser Satz entstammt einem Urteil des Bundesgerichtshofes.

Das bedeutet zwar nicht, dass der Veranstalter alles tun müsste, um den Besucher zu schützen: Das würde den Veranstalter überfordern, da er den Besucher dann z.B. auch vor einem Flugzeugabsturz schützen müsste. Es reicht daher aus, wenn der Veranstalter das macht, was (1.) erforderlich und (2.) zumutbar ist.

Besuchersicherheit = Veranstaltungssicherheit?

Die “Besuchersicherheit” ist eng verwandt bzw. vielleicht sogar identisch mit der “Veranstaltungssicherheit”. Es mag ein didaktischer Unterschied sein (nämlich dass es konkret um die Sicherheit der Besucher geht, während man den Begriff Veranstaltungssicherheit etwas weiter verstehen kann), auf den wir aber hier nicht weiter eingehen wollen.

Oft stellt sich aber die Frage: Bezieht sich diese auf den Schutz des Einzelnen (= eines Besuchers) oder auf den Schutz der Allgemeinheit (= aller Besucher)?

Dazu muss man sich bewusst machen, dass ein Schutz jedes Einzelnen schlicht Utopie ist. Denn: Jeder Einzelne hat auch individuelle Fähigkeiten, Erfahrungen und Verhaltensweisen. Bei einer Veranstaltung mit bspw. 100 Besuchern müsste man also 100-fach diese Parameter bei der Planung berücksichtigen, das ist praktisch nicht möglich – abgesehen davon, dass man sie ja gar nicht kennt.

Nicht umsonst verlangen auch die Gerichte keine 100%-ige Sicherheit. Vielmehr muss der Veranstalter „nur“ dafür sorgen, dass der durchschnittlich aufmerksame Besucher vor Risiken geschützt wird, die er nicht erkennen und/oder beherrschen kann.

Das führt uns zu der Antwort:

Besuchersicherheit bedient die Sicherheit aller Besucher – verbunden mit dem Ziel, möglichst viele Einzelne im Rahmen des Notwendigen und Zumutbaren zu schützen.

Zur Veranstaltungssicherheit

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