Die Arbeitszeitregeln sind wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. In der Veranstaltungsbranche hat sich eine eigene Regel entwickelt:

Weit verbreitet ist die folgende „Ausrede“: Wenn man sich an das Arbeitszeitgesetz halten würde, kann man keine Veranstaltung machen.

Aber: Falsch!

Das Arbeitszeitgesetz steht nicht zur Disposition der Arbeitgeber oder einer Branche. Immerhin: Hartnäckige, da wiederholte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können auch eine Straftat sein (§ 23 ArbZG).

Ein Arbeitgeber kann sich auch nicht damit verteidigen, dass er nicht der einzige sei, der gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße, sondern es nahezu schon branchenüblich ist: Denn branchenübliche Illegalität führt nicht in die Legalität…

Gesetzliche Ausnahmen

Die zwei wichtigsten Ausnahmen aus dem Arbeitszeitgesetz möchte ich hier vorstellen:

1.) Notfälle

Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden

  • bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen,
  • die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und
  • deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind.

Diese Ausnahmen betreffen:

  • Die Dauer der Arbeitszeit (§ 3 ArbZG),
  • die Pausen (§ 4 ArbZG),
  • die Ruhezeit (§ 5 ArbZG), sowie
  • das Sonntagsarbeitsverbot in § 9 ArbZG.

2.) Schadenminderung in extremen Fällen

Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden, wenn

  • eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern
  • vorübergehend
  • mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, und
  • dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

Wie man sieht: In der Aufzählung der Paragraphen fehlt für diese Ausnahme der § 9, also das Sonntagsarbeitsverbot.

Kein Schönreden!

Der Arbeitgeber darf sich diese Ausnahmen nicht schönreden. Wenn es bspw. heißt „unabhängig vom Willen“, dann scheiden alle scheinbar notwendigen Fälle aus, in denen der Arbeitgeber mit zu wenig Personal für zu viel Arbeit geplant hat.

Wenn also ein Veranstalter bspw. nur 3 Arbeitnehmer hat, aber mit diesen 3 Arbeitnehmern die Veranstaltung nicht binnen maximal 10 Stunden Arbeitszeit und 11 Stunden Ruhezeit aufbauen, durchführen und abbauen kann, dann liegt kein Notfall vor: Denn der Arbeitgeber hätte mehr Personal einstellen oder beauftragen können.

Wer aber solche Kosten sparen möchte, kann sich schwerlich auf eine Ausnahme berufen.

Und:

Selbst wenn sich der Arbeitgeber auf eine Ausnahme berufen darf: In beiden Fällen gilt eine absolute Obergrenze von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen (§ 14 Abs. 3 ArbZG).