Wer noch offene Rechnungen beitreiben will, muss auf die Verjährungsfristen achten:

Am 31.12.2025 verjähren Forderungen, die in 2022 entstanden sind.

„Entstanden“ ist der Anspruch auf die Gage, Honorar oder Vergütung, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat; auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Wer also 2022 Leistungen erbracht hat, die noch nicht bezahlt sind, muss prüfen, ob ggf. zum 31.12. Verjährung eintreten könnte: Dann kann sich der Schuldner nämlich auf diese Verjährung berufen und muss nicht mehr bezahlen.

Es gibt ein paar Ausnahmen, die die Verjährung verschieben, z.B.:

  • Es hat ernsthafte Verhandlungen über die Forderung gegeben; dann wird die Verjährung um den Zeitraum dieser ernsthaften (!) Verhandlungen nach hinten verzögert.
  • Der Schuldner zahlt Raten oder er hat noch nicht bezahlt, aber die Forderung anerkannt; in diesen Fällen beginnt die 3-jährige Frist nochmal neu.

Um die drohende Verjährung zu verhindern, reicht es übrigens nicht, eine Mahnung zu schicken. Wenn es keine Ratenzahlung, kein Anerkenntnis oder keine ernsthaften Verhandlungen gibt, muss vor dem 31.12. der Mahnbescheid oder die Klage dem Schuldner zugestellt werden.

Normalerweise genügt es dazu, kurz vor dem 31.12. den Mahnbescheidsantrag zu stellen bzw. die Klage einzureichen, weil der Zeitraum der Zustellung in den Januar hinein regelmäßig „geduldet“ wird… Problem: Ist Mahnbescheid oder Klage aufgrund falscher Adresse beim Schuldner nicht zustellbar, tritt Verjährung ein!

Daher sollte man den Dezember nicht unnötig ausreizen, sondern frühzeitig aktiv werden.