Üblicherweise bezahlt man eine Leistung mit Geld. Wenn man sie nur mit seinen Daten „bezahlt“, ist sie dann „kostenlos“? Diese Frage hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart vorerst entschieden – und bejaht.

Die Bedeutung von „kostenlos“

Insbesondere im Marketing wird gerne damit beworben, dass die Teilnahme an einem Seminar, der Besuch einer Messe oder ein Gewinnspiel „kostenlos“ sei. Wer aber kostenlos eine Leistung anbietet, möchte im Regelfall dennoch einen Gegenwert haben – wertvoll ist dabei nicht nur Geld, sondern sind auch Daten.

Wer also „kostenlos“ dabei sein will, muss seine Daten dafür hergeben, die der Anbieter dann typischerweise zu Werbezwecken nutzt.

Datenschutzrechtlich kann man diese Art von Gegenleistung durchaus sauber abbilden; die sehr strittige Frage ist aber, ob der Anbieter sein Angebot dann noch als „kostenlos“ bezeichnen darf. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart standen sich die Verbraucherzentrale einerseits und Lidl mit seiner Lidl-App andererseits gegenüber: Die Verbraucherschützer argumentierten, dass die Werbung irreführend sei, weil zwar nicht mit Geld, aber mit Daten bezahlt werden würde.

Aktueller Stand

Das Oberlandesgericht hat das jetzt allerdings anders bewertet: Als „Preis“ würde der durchschnittliche Verbraucher nur Geld sehen, und nicht seine Daten. Außerdem sei in der Lidl-App hinreichend deutlich hervorgehoben, dass und zu welchen Zwecken der App-Nutzer seine Daten hergeben müsse. Weil diese Rechtsfrage insbesondere für Marketing und Werbung aber eine hohe Bedeutung hat, hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Verbraucherschützer prüfen nun, ob sie die Rechtsfrage abschließend vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen.

Das bedeutet:

Wer aktuell seine Leistung gegenüber seinen Kunden als „kostenlos“ bewirbt, aber im Gegenzug fleißig Daten einsammelt,

  • muss sicherstellen, dass er datenschutzrechtlich die Erhebung sauber kommuniziert und auf die richtige Rechtsgrundlage stellt, sowie
  • muss die wettbewerbsrechtliche Frage im Auge behalten, ob die Rechtsfrage tatsächlich demnächst zum Bundesgerichtshof geht und wie sie dann dort entschieden wird – denn ggf. ist dann eine schnelle Reaktion erforderlich, wenn man Abmahnungen vermeiden will. Hierzu kann hilfreich sein, den „kostenlosen“ Newsletter von EVENTFAQ zu abonnieren 😉