Veranstaltungsleitung, Eventmanagement, Veranstaltungssicherheit… in vielen Bereichen der Veranstaltungsplanung gibt es eine Vielzahl von Angeboten für Fort- und Weiterbildung. Online-Seminare können ein sog. Fernunterricht sein. Der Veranstalter von Fernunterricht braucht eine behördliche Zulassung. Wenn diese Zulassung fehlt, kann der Teilnehmer sein Geld zurückfordern. Dazu hat der Bundesgerichtshof nun wichtige Fragen geklärt.
Was ist Fernunterricht?
Fernunterricht ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und 2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (§ 1 FernUSG).
In der Rechtsprechung bislang umstritten ist die Voraussetzung der räumlichen Trennung. Manche Gerichte bejahen die räumliche Trennung sprichwörtlich bereits bei einem Online-Webinar; andere Gerichte stellen darauf ab, ob Lehrender und Lernender zeitgleich online anwesend sind (synchrone Teilnahme) oder nicht (asynchrone Teilnahme). Leider hat der Bundesgerichtshof diese Frage nicht abschließend entschieden, da es hierauf nicht angekommen war; er hat aber womöglich eine Tendenz erkennen lassen: In dem nun entschiedenen Unterrichtsfall hatten auch Online-Module live stattgefunden; der Schulungsanbieter hatte diese Module aufgezeichnet und die Aufzeichnungen den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. Dadurch hätten die Teilnehmer die Schulungsmodule zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt anschauen können, was eine synchrone Teilnahme entbehrlich machte, so der Bundesgerichtshof.
Oftmals ist die Frage der die geschuldete Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden schwierig. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dann, wenn bspw. eine Programmbeschreibung für die Teilnehmer ausdrücklich die Möglichkeit und damit auch deren Recht vorsieht, in den Online-Meetings, per E-Mail o.a. Fragen zu stellen, die Überwachung gegeben sein kann.
Zulassung erforderlich
Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen.
Rechtsfolgen bei fehlender Zulassung
Fehlt die Zulassung für den Fernlehrgang, hat das für den Veranstalter unangenehme Folgen: Er verliert seinen Zahlungsanspruch und etwa bereits erhaltene Zahlungen muss er dem Teilnehmer wieder zurückerstatten.
Es spielt dabei auch kaum eine Rolle, wenn der Fernlehrgang bereits begonnen bzw. der Teilnehmer auch teilgenommen hat: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Veranstalter des Fernlehrgangs nachweisen müsste, dass der Teilnehmer durch die erbrachte Schulung Aufwendungen erspart hat: Das sei aber nur dann der Fall, wenn der Teilnehmer, hätte er gewusst, dass sein Anbieter nicht über die Zulassung verfügt, einen anderen befugten Anbieter betraut hätte und diesem eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. Solch ein Nachweis ist natürlich sehr schwer zu führen, so dass der Veranstalter im Regelfall „leer“ ausgeht, auch wenn er die Schulung bereits erbracht haben sollte.
Das FernUSG gilt auch bei B2B!
Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Gesetz und die beschriebenen Rechtsfolgen auch im B2B-Verkehr gelten, also keine reine Verbraucherschutzvorschrift sind. Wenn also ein Unternehmer am Fernlehrgang teilnimmt, wäre ebenso eine Zulassung notwendig bzw. würden die gleichen Rechtsfolgen bei Fehlen der Zulassung gelten.
Wenn Sie Anbieter von kostenpflichtigen Online-Lehrgängen sind, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie bzw. Ihr Lehrgang unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz: FernUSG) fallen. Neben der Zulassungspflicht gibt es nämlich noch weitere Vorgaben, die der Veranstalter beachten muss. Wir können Sie bei dieser Prüfung gerne unterstützen!
Direktkontakt zu uns:
Kontaktformular einfach (z.B. für Checklisten)