
Hüpfburgen und
Kinderspielgeräte
Rechtsfragen auf Veranstaltungen
Bei Sommerfesten werden oftmals Hüpfburgen aufgestellt bzw. kommen Kinderspielgeräte zum Einsatz. Im Folgenden beleuchten wir damit einhergehenden Rechtsfragen:
Muss eine Hüpfburg beaufsichtigt werden?
Das kommt darauf an, u.a. auf ihre Größe, die von ihr ausgehenden Gefahren, und ob Eltern von der Hüpfburg konzeptionell quasi „weggelockt“ werden sollen, damit sie an der eigentlichen Veranstaltung teilnehmen können – also nicht mehr ihre Kinder im Blick haben können. Spätestens dann übernimmt der Veranstalter auch (mehr) Verantwortung.
Grundsätzlich sind die Eltern diejenigen, die entscheiden können/müssen, ob ihr Kind generell geeignet ist, auf der Hüpfburg zu spielen. M.E. müssten sie bei einer besonderen Behinderung oder Erkrankung des Kindes den Veranstalter (bzw. die Aufsichtsperson) darauf hinweisen.
Wenn Sie nun aber gehen, weil der Veranstalter die Hüpfburg in einer Art „Kinderland“ aufgestellt hat, damit die Eltern das Kind dort abgegeben können und sollen und sich ganz der Veranstaltung widmen können und sollen, dann übernimmt der Veranstalter damit auch eine gewisse Aufsichtspflicht über das Kind – jedenfalls insoweit, dass es bei einer Verletzung oder wenn es anfängt zu weinen, versorgt wird; ebenso, dass es nicht aus der Hüpfburg absteigt und wegrennt u.ä.
Der Veranstalter sollte diesbezüglich eine Gefährdungsanalyse erstellen (siehe nächste FAQ).
Mögliche Gefahren bei Betrieb einer Hüpfburg (u.a. für die Gefährdungsanalyse)
Der Veranstalter sollte bei Betrieb einer Hüpfburg mögliche Risiken identifizieren und prüfen, ob/welche Sicherheitsmaßnahmen er treffen muss (Gefährdungsbeurteilung). Hier sind Beispiele von typischen Risiken:
- Wind, Sturmböen, Unwetter
- Umfallen der Hüpfburg
- Plötzliches Entweichen der Luft (Stromausfall, Loch o.a.)
- Absichern des Kabels (bei strombetriebenen Gebläsen) gegen Stolpern, Regen/Nässe, Manipulation
- Klettern von Kindern auf die Seitenwände, Türme usw.
- Zusammenstoßen von Kindern beim Hüpfen
- Eigenverletzungen, Erschöpfung, Dehydrierung
- Streit zwischen Kindern
- Sturz von der Hüpfburg nach außen
- Gaffen durch Dritte, unerlaubte Bildaufnahmen durch Dritte
- Entführung, unerlaubte Wegnahme von Kindern durch Dritte
- Auswirkungen auf die Hüpfburg durch Ereignisse, die auf die Gesamtveranstaltung einwirken
- Wenn die Eltern nicht bei den Kindern bleiben:
- Evakuierung/Räumung des Bereichs, in dem die Hüpfburg steht
- Zusammenführung Eltern-Kind nach einer Räumung
Weiterführende Links:
Muss damit gerechnet werden, dass auch Erwachsene auf die Kinderhüpfburg krabbeln?
Auf Veranstaltungen werden gerne Hüpfburgen für Kinder aufgestellt. Muss der Veranstalter damit rechnen, dass auch Erwachsene auf die Burg klettern?
Grundsätzlich: Ja, denn die Eltern könnten ja zu ihrem Kind wollen, das sich vielleicht verletzt hat und weint. Wir berichten über ein Gerichtsurteil zu dieser Frage:
Was ist bei der Haftpflichtversicherung zu beachten?
Bei Haftpflichtversicherungen gibt es üblicherweise u.a. folgende Ausschlüsse:
- Nicht versichert sind oftmals gemietete Sachen, also dann die gemietete Hüpfburg;
- Nicht versichert sind oftmals ausdrücklich auch Kinderhüpfburgen.
Das heißt: Wenn Sie eine Hüpfburg aufstellen, klären Sie die Versicherungslage unbedingt vorher mit Ihrem Haftpflichtversicherer!