Kinder und
Minderjährige

Rechtsfragen auf Veranstaltungen

Sind Minderjährige auf einer Veranstaltung anwesend, kann das Jugendschutzgesetz greifen, ebenso gelten normalerweise erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherung durch den Veranstalter. Wenn Minderjährige auf einer Veranstaltung arbeiten, dann greift ggf. das Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG).

Schauen wir mal genauer auf Kinder (d.h. unter 14 Jahren):

Gesetzlicher Schutz

Ob und wann Kinder bei einer Veranstaltung anwesend sein dürfen, ergibt sich aus dem Jugendschutzgesetz. Den dortigen Regelungen haben wir die eigene Kategorie Jugendschutz gewidmet.

Geschützt werden Kinder auch beim bzw. vor einem Vertragsschluss: Minderjährige benötigen die Zustimmung der Eltern, sofern der Vertrag nicht ausschließlich zu ihrem Vorteil ist oder sie die Bezahlung im Rahmen eines üblichen Taschengelds leisten können (das Kind kauft sich z.B. an einem Stand ein kleines Eis – sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB).

Fotos von Kindern

Wenn Kinder auf einer Veranstaltung fotografiert und die Fotos werblich verwertet werden sollen, so ist dafür fast immer die Einwilligung erforderlich. Fehlt dem Kind die Einwilligungsfähigkeit, müssen die Eltern einwilligen.

Empfehlung: Das Thema „Foto“ ist datenschutzrechtlich sehr komplex, sobald Personen fotografiert werden sollen. Beginnen Sie frühzeitig mit den Überlegungen, zu welchen Zwecken Sie die Fotos anfertigen und auf welche Rechtsgrundlage(n) Sie die Fotos stützen können. Ggf. ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Fotografen zu schließen – urheberrechtlich benötigen Sie vom Fotografen zudem die notwendigen Rechte für die Verwertung der Fotos.

Gerne unterstützen Sie wir Sie mit unserer Expertise dabei! Schreiben Sie uns eine kurze Mail an info@eventfaq.de oder buchen Sie auch direkt online einen Termin.

Verkehrssicherungspflichten

Bekanntlich orientieren sich die Verkehrssicherungspflichten am durchschnittlichen Empfängerkreis. Sind also Kinder eingeladen, dann muss der Verkehrssicherungspflichtige seine Maßnahmen auch an Kindern ausrichten. Kindern fehlt im Regelfall die Erfahrung, sie lassen sich leichter ablenken, sind nicht so aufmerksam oder neugierig.

Schauen wir uns nachfolgend ein paar Beispiele an:

Was muss der Veranstalter tun, wenn er nur Kinder einlädt (d.h. sollen nicht dabei sein)?

Die Eltern kennen ihr Kind und wissen, was sie ihm zutrauen können. Daher müssen die Eltern wissen, was auf ihr Kind zukommt, wenn es an der Veranstaltung teilnimmt. Der Veranstalter muss die Eltern also umfassend informieren und insbesondere auf gefährliche Bestandteile bzw. Risiken aufmerksam machen. Beispiele:

  • Wir gehen mit den Kindern in einem Badesee schwimmen
  • Die Kinder sollen mit Messern Holz schnitzen
  • Die Kinder streicheln Hunde
  • Die Kinder klettern (angeseilt) in der Höhe

Nur, wenn die Eltern umfassend informiert sind, können sie beurteilen, ob ihr Kind in der Lage ist, grundsätzlich teilnehmen zu können – also bspw. weil es keine Angst vor Hunden hat oder schon darin geübt ist, mit einem Messer zu schnitzen.

Wenn nun das Kind angemeldet wird, bedeutet das aber nicht, dass der Veranstalter plötzlich nicht mehr verantwortlich wäre. Beispiele:

  • Der Veranstalter darf die Kinder nur zu solchen Hunden vorlassen, die ihrerseits keine Angst vor Kindern haben bzw. nicht auf Kinder aggressiv reagieren.
  • Der Veranstalter muss beim Schnitzen mit Messern beobachten, dass die Kinder aufgrund ihres kindlichen Übermuts nicht plötzlich mit den Messern gefährlich herumspielen.

Was gilt, wenn die Eltern dabei sind?

Grundsätzlich bleibt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.

Der Veranstalter muss sie aber in die Lage versetzen, die Veranstaltung grundsätzlich – unter Aufbietung mindestens der gewöhnlichen Sorgfalt – gefahrlos besuchen zu können.

Wird bspw. eine Rutsche aufgestellt, muss diese technisch ordnungsgemäß aufgestellt sein:

  • Kippt die Rutsche um, weil sie nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde, und verletzt sich dadurch das Kind, haftet der Veranstalter.
  • Fällt das Kind von der (ansonsten technisch beanstandungslosen) Rutsche herunter, weil es über die Maßen auf der Rutsche herumtollt, bleiben die Eltern verantwortlich.
    • Das würde sich aber ändern, wenn der Veranstalter Eltern und Kind trennt, bspw. weil die Eltern ihr Kind dort „abgeben“ können, um sich voll und ganz der Veranstaltung widmen zu können.

Nutzung von Hüpfburgen

Auf Veranstaltungen werden gerne Hüpfburgen für Kinder aufgestellt, die mit Luft gefüllt sind. Ab und an kommt es dort zu Unfällen, weil entweder zu wenig Luft in der Hüpfburg enthalten ist oder die Hüpfburg bei starkem Wind umfällt.

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Besuchen Sie auch unsere Unterseite zu Hüpfburgen und Kinderspielgeräten.

Wer haftet bei der Vermittlung von Kinderferienaktionen?

Eltern hatten ihren 7-jährigen Sohn zu einer Ferienaktion angemeldet. Der Bub wurde verletzt, als bei einer Traktorfahrt der Traktor umkippte. Die Eltern nahmen den Landkreis in Anspruch, weil der sich als Veranstalter ausgegeben habe. Der Landkreis wiederum verwies auf den Anbieter der Traktorfahrt; man selbst wollte die Ferienaktionen nur vermitteln und hatte sich nur aus Vereinfachungsgründen Veranstalter genannt. Wer haftet? Wir berichten über das Urteil.

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Weiterführende Links:

Jugendschutz Verkehrssicherung Haftung

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