In diesem Beitrag beschränke ich mich auf die Barrierefreiheit baulicher Anlagen (auch bspw. Internetseiten müssen barrierefrei sein).

Allgemein gilt:

Barrierefrei sind bauliche (…) Anlagen (…), wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (§ 4 Behindertengleichstellungsgesetz).

Barrierefreiheit bedeutet insoweit nicht etwa, dass bspw. der Fluchtweg stets barrierefrei im Sinne von allein-nutzbar sein muss.

Bauordnung

Im Baurecht besagt ganz allgemein zunächst die Musterbauordnung (§§ 50 und 51):

Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  • Sport- und Freizeitstätten (…)

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

Dies nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 MBO besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf (…) Nr. 16 die barrierefreie Nutzbarkeit.

MVStättVO

Soweit für eine Versammlungsstätte die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist, finden sich dort auch sonderbaurechtliche Vorgaben in Bezug auf Rollstuhlfahrer und behinderte Besucher.

In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen

  • von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 % und
  • von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 %,

mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend (§ 10).

Mindestens eine je 12 der nach § 12 Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein (§ 12).

Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen (§ 13).

Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind (…)  die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen (§ 42 Abs. 1).

DIN 18040 Teil 1

In dieser DIN wird bspw. der Mehrbedarf an Bewegungsflächen für behinderte Menschen betrachtet. Ein Mehrbedarf entsteht durch Nutzung von Hilfsmitteln, wie Rollstuhl und Rollator. Aber auch Sehbehinderte und Blinde benötigen mehr Raum.

Neben allgemeinen Regelungen bspw. zu Rampen, Wegen und Treppen (die z.B. über die Anforderungen des § 8 MVStättVO hinaus gehen) gibt es auch ein paar Details speziell für Veranstaltungsräume (Ziffer 5.2).